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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. befiehlt Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln, die gerichtlichen Mißstände in ihrer Stadt abzustellen und die von seinen Vorgängern, ihm selbst und dem Reich gegebenen Freiheiten und Privilegien, welche die Aburteilung von Missetätern vor den zuständigen Schöffen vorsehen und die Verhängung von peinlichen Strafen und Todesurteilen außerhalb des Schöffengerichts nicht zulassen1, zu achten.

Originaldatierung:
Am zweiundzweintzigisten tag des monets mertzen.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Mandat an die stat Collen, ubeltetter halben (oberer Rand).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich 16/5, sub dato), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 537.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 822, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1492-03-22_1_0_13_7_0_11989_822
(Abgerufen am 29.03.2024).