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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln mit, ihr Bürger Rembold Kessel habe ihm angezeigt, daß sein verstorbener Vater Wilhelm Kessel ein nach Kölner Recht gültiges Testament aufgesetzt hatte, in welchem dieser seiner Ehefrau Metzgin etliches Hab und Gut vererbte, das dessen Testamentsvollstrecker, während er (Rembold) außer Landes war, zu einem erheblichen Teil an sich gebracht und dann damit Köln verlassen hätten. Rembold und seine Brüder, eheliche Kinder und nächste Erben des Wilhelm Kessel, seien dadurch nicht zu ihrem Recht gekommen und hätten sogar zur Vermeidung weiteren Schadens ungebührliche verschreibungen leisten müssen. Auf Rembolds Anrufen, er möge die vor etlichen Kölner Schöffen abgelegte, aber an sich ungültige verschreibung für kraftlos erklären, bestellt K. F. sie (Adr.) zu Kommissaren, die beide Parteien zur Prüfung der jeweiligen Standpunkte und zur Entscheidung der Angelegenheit vorladen und die Söhne des Wilhelm Kessel bei Ungültigkeit der verschreibung in integrum in ihr Erbe einsetzen sollen.

Originaldatierung:
Am sibentzehenden tag des moneds mertzen.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Commissio Rembolt Kessel (oberer Rand).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich 16/5, sub dato), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Hendrik Baumbach, eingereicht am 09.10.2013.

Überlieferung:

Kopie HHStA Wien, RHR Antiquissima 1, 1, fol. 268.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 821, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1492-03-17_1_0_13_7_0_11988_821
(Abgerufen am 19.04.2024).