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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. erinnert Konrad von Frankfurt, Wilhelm Ketzgin, Huprecht von Mülheim, Cornelius von Bergheim, Dietrich von Kleve, Johann Hagen, Meister und Beisitzer, und Johann, den Boten der Kölner Goldschmiedegaffel 'Zum Goldenen Horn', an seine ihnen und der gesamten Stadt durch Anschlag zur Kenntnis gebrachten Mandate, in denen er ihnen unter Androhung erheblicher Strafen die Einhaltung des von ihm zwischen Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln mit Johann Muysgin wegen dessen Entsetzung aus Rat und Ämtern zustande gebrachten vertrag befohlen hatte1, dessen Befolgung Bürgermeister und Rat auf sein Gebot hin für die ganze Stadtgemeinde unter Stadtsiegel schriftlich zugesagt hatten, indem sie gelobten, Muysgin wegen oben gen. Angelegenheit in einichen erlichen henndln und emptteren nit zu ewssern noch zu meiden, sondern ihn wie jeden anderen ehrbaren Bürger bei sich zu dulden. Nun höre er aber, daß sie jenen entgegen seinem Gebot und altem Herkommen der Stadt nicht zu der am vergangenen einundzweintzigisten tag des monets juny stattgehabten Wahl eines Ratsmitglieds, als ob er durch die obberurt entsetzung seiner ehren verletzt sey, auszgelassen und nit ervordert haben, weswegen sie der in den Mandaten fixierten Strafe verfallen seien. Daher gebietet er ihnen auf Antrag des Kammerprokuratorfiskals bei der in den Mandaten festgeschriebenen Strafe, binnen 6 Wochen und 3 Tagen abtrag und kerung und für die Zukunft die Beachtung des Vergleichs sowie die Zulassung Muysgin's zu allen erlichen hanndlungen, andernfalls sie auf den 63. Tag nach Ablauf der Frist bzw. auf den darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch zur Verantwortung vor ihm oder seinem Beauftragten geladen sind. Bei Nichterscheinen wird auf Antrag des Kammerprokuratorfiskals weiter verhandelt.

Originaldatierung:
Am sechtzehenden tag des monets augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich 16/4, sub dato), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr. - Kop.: 2 Abschriften, not. begl. v. Jeronimus Freiberg, ebd. (Sign. Verfassung und Verwaltung V 105 a, fol. 13r-14r und 15r-16r) (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 770, n. 777, n. 788, n. 798, n. 801.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 812, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-08-16_2_0_13_7_0_11979_812
(Abgerufen am 28.03.2024).