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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. befiehlt Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln, die den vertrag, den er zwischen ihnen und ihrem Mitbürger Johann Muysgin bzgl. dessen Amtsentsetzung vereinbart hatte, und die die darüber ausgestellte verschreibung trotz mehrfach angedrohter Strafe1 schmählich gebrochen haben, indem sie gen. Muysgin dennoch von den hanndlungen, zu denen die Bürgermeister ihn üblicherweise hätten hinzuziehen müssen, ausschlossen, die Einhaltung von vertrag und verschreibung, andernfalls sein Kammerprokuratorfiskal gegen sie wegen der an sich jetzt schon fälligen Strafen prozessieren werde.

Originaldatierung:
An dinstag nach unnser lieben frawen tag assumpcionis. Anno 91, 9. septembris (Empfängervermerk auf der Rücks.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Den ersamen, unnsern und des reichs lieben getrewen, burgermeister und rate der stat Coellen (Adresse, Blattmitte). Anno 91, 9. septembris (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich 16/4, sub dato), Pap., rotes S 18 als Verschluß rücks. aufgedr.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 770, n. 777, n. 788, n. 798, n. 801.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 811, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-08-16_1_0_13_7_0_11978_811
(Abgerufen am 28.03.2024).