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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. gebietet Bürgermeistern und Einwohnern der Stadt Köln bei seiner schweren Ungnade, bei Verlust ihrer Freiheiten und alles dessen, was sie sonst vom Reich haben, und von 50 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an Johann Muysgin, die Einhaltung des von ihm zwischen ihnen und Johann Muysgin bzgl. dessen Entsetzung aus Rat und Ämtern zustande gebrachten vertrags, dessen Befolgung sie ihm auf sein Gebot hin, wie hier inseriert1, datum Scolastice virgine (1491 Februar 10), schriftlich unter ihrem Siegel gelobt hätten, und befiehlt ihnen, Johann Muysgin wie andere ihre Bürger zu eynichen erlichen hendelen ind empte(r)n zuzulassen und gegen ihn nichts Unrechtmäßiges vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und sein ksl. handelonge ind gebot in der Stadt öffentlich anschlagen zu lassen.

Originaldatierung:
Am viertzienden tag des maendtz marci[i] (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich 16/3, sub dato) (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Die Kop. hat nur den Anfang des Schreibens und die Angabe von Monat und Tag der Datumszeile.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 801, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-03-14_1_0_13_7_0_11968_801
(Abgerufen am 16.04.2024).