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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. erinnert Heinrich von Hompesch (Hundtpisch) daran, daß der verstorbene Hz. Karl von Burgund einst in das Stift Köln eingefallen war, um den Rhein in seine Gewalt zu bekommen und so gemein dewtsch nacion anzufechten, und daß er und das Reich auf Ersuchen der Kff. und anderer Fürsten der Rheingegend Hilfe geleistet hätten, wobei vor allem Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln erhebliche Auslagen entstanden seien, für die er ihnen aus Dankbarkeit auf Ersuchen und mit Rat der Kff. und Fürsten den Zoll zu Köln verliehen habe1. Nun würden die Ebb. (Berthold) von Mainz und (Johann) von Trier, Pfgf. Philipp bei Rhein und Ldgf. Wilhelm d.J. von Hessen den gen. Zoll trotz seiner mehrmaligen Strafandrohung2 in Frage stellen, hätten in dieser Angelegenheit Eb. (Hermann) von Köln in ihr Lager gezogen und einen Vertrag untereinander geschlossen, gemäß dem die von den Kff. von Mainz, Trier und der Pfalz dazu bestellten Personen allen Leuten, die Waren, Hab und Gut rheinauf- oder rheinabwärts führen, zu Engers Gelübde und Eide abnehmen sollen, deren Inhalt gemäß sie bei Strafe des Verlusts ihrer Waren und ihres Besitzes keine Geschäfte mit Bürgern und Einwohnern der Stadt Köln eingehen und nichts nach Köln einführen oder den Kölnern zukommen lassen dürfen, sondern den Zoll umgehen müssen. Ferner hätten sie verabredet, daß dann, wenn die Kölner die Schiffe zum Anlegen und zur Bezahlung des Zolles zwingen wollen, keine Schiffe mehr zwischen Bonn und Zons verkehren, sie vielmehr an gen. Orten entladen werden und die Waren über Land an der Stadt Köln vorbei transportiert werden sollen, wofür sie auch den Eb. von Köln und dessen Anhang zu gewinnen suchen. In Anbetracht dessen, daß dies alles entgegen seinem Willen und in Anmaßung seines ksl. Rechts, zollstett in dem heiligen reiche zu machen, geschieht, verbietet er ihm (Adr.) unter Androhung seiner und des Reiches Ungnade und Strafe, den gen. Kff. in ihrem Unrecht zu folgen und beauftragt ihn, alle, die den Zoll zu umgehen versuchen, an seiner Statt zu dessen Beachtung zu zwingen, und gestattet ihm, das Gut derjenigen, die den Zoll nicht bezahlen, als erledigt zur eigenen Verwendung einzuziehen.

Originaldatierung:
Am newnden tag des monets augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. - KVv: Mandat an den Hundtpisch (oberer Rand).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Handel 109 VI, n. 36), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr. - Kop.: Auszug ebd. (Sign. Bestand 1001, Alfter, n. 12, S. 337f.) (18. Jh.)

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 479 u. n. 532.
  2. 2K. F. ließ sie durch Kg. Maximilian mahnen. Siehe John, Der Kölner Rheinzoll, S. 15.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 791, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1490-08-09_2_0_13_7_0_11958_791
(Abgerufen am 18.04.2024).