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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. befiehlt Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln, die den zwischen ihnen und Johann Muysgin zustande gebrachten vertrag mannigfach gebrochen haben, so daß Muysgin Gewalt und Beschwerung befürchtet, bei ihren Pflichten gegenüber ihm und dem Reich und bei einer Strafe von 100 Mark Gold, zahlbar in die ksl. Kammer, die Vereinbarungen einzuhalten. Etwaige Ansprüche sollen sie auf rechtlichem Weg geltend machen, wozu sich der Betroffene seinerseits auch erboten habe. Bei weiterem Ungehorsam werde er seinen Kammerprokuratorfiskal mit entsprechenden Strafgeldforderungen gegen sie tätig werden lassen.

Originaldatierung:
Am newntzehenden tag des moneds october.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Mandat contra Collen Jo(hann) Muyszgin (oberer Rand).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich 16/1, sub dato), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 777, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-10-19_1_0_13_7_0_11944_777
(Abgerufen am 20.04.2024).