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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. antwortet Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln, die ihm auf seinen Gebotsbrief in Sachen ihres Bürgers Matthias Kremer1 geantwortet haben, Kremer habe ihn (K. F.) entgegen seiner bürgerlichen Gelübde angerufen, nicht die volle Wahrheit gesprochen und gegen die städtischen Privilegien, Freiheiten und alten Gewohnheiten verstoßen, letztere hätten sie von ihm (K. F.)2 und gen. Kremer beklage ja gerade deren Nichtanwendung auf seine Person, weshalb er ihn (K. F.) als ewern und seinen rechten herren durchaus habe anrufen dürfen. Wenn jener weiterhin klage, werde er ihm ihren Standpunkt zur Kenntnis bringen, schließlich auch ihn anhören und danach handeln.

Originaldatierung:
Am freitag vor sand Bartholomeus tag. Anno 89, 10. septembris (Empfängervermerk auf der Rücks.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Den ersamen, unnsern und des reichs lieben getrewen, burgermeister und rate der statt Coellen (Adresse, Blattmitte). Anno 89, 10. septembris (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich 16/1, sub dato), Pap., rotes S 18 als Verschluß rücks. aufgedr.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 756.
  2. 2Vgl. H. 7 n. 513.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 776, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-08-21_1_0_13_7_0_11943_776
(Abgerufen am 25.04.2024).