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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. befiehlt Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln, ihr Vorgehen gegen ihren Bürger Matthias Kremer zu revidieren. Jener sei nämlich entgegen Ordnung, Statuten und Recht ihrer Stadt, die besagen, daß, wenn ein Angehöriger des Rates die Ehre eines anderen Ratsmitgliedes verletze, beide bis zur gütlichen oder rechtlichen Beilegung der Angelegenheit aus dem Rat ausgeschlossen und ihnen keine Funktionen übertragen werden sollen, auf die kürzlich von Dr. Johann vom Hirtz vorgebrachten Zweifel an seiner Ehrenhaftigkeit aus Rat und Ämtern entfernt worden, während sein Kontrahent bleiben durfte. K. F. befiehlt ihnen, wann sich nu, als ir selbs versteet, in gemeinem regiment und sonder uunder burgern geburet, ordennung und statut gleichmessig zu hallten, demnach und soferr solich yetzberurt ordennung und statut zu Collen ist, Matthias Kremer seiner ihm abgenommenen unbilligen Gelübde zu entledigen und ihn und Dr. vom Hirtz entsprechend den städtischen Satzungen zu behandeln.

Originaldatierung:
Am achtzehenden tag des monets juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Mandat, Mathis Cremer (oberer Rand). - Anno 89, 22. julii (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HAStK (Sign. Köln und das Reich 16/1, sub dato), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr. - Kop.: Abschrift dem Org. beiliegend (15. Jh.). - Abschrift im HAStK (Sign. Actus et processus 10, fol. 141r-v) (15. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 775, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-06-18_1_0_13_7_0_11942_775
(Abgerufen am 24.04.2024).