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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. teilt den Fährleuten des fares zu Köln mit, daß sein Rat und Kammerprokuratorfiskal Johannes Kellner vor ihm und dem ksl. Kammergericht ein Urteil erwirkt habe, demnach sie wegen Mißachtung des ksl. Gebots, das ihnen bzgl. der Kinder des Kölner Bürgers Johann Ort zugesandt worden war, der darin angekündigten Strafe von 50 Mark Gold verfallen seien, und daß sie wegen Mißachtung einer ksl. Ladung und ihrer Appellation an den Papst1, die der ksl. Obrigkeit widerspricht, einer weiteren schweren Strafe verfallen seien, die er auf Antrag seines Kammerprokuratorfiskals auf 100 Mark Gold festgesetzt habe. Er befiehlt ihnen daher die Bezahlung der Strafen binnen 6 Wochen und 3 Tagen nach Erhalt dieses Mandats, andernfalls er sie peremptorisch auf den 45. Tag nach Ablauf dieser Frist bzw. auf den darauf folgenden Gerichtstag zu rechtlicher Verantwortung vor sich lädt, um auf die Klage des Kammerprokuratorfiskals oder seines Beauftragten zu prüfen, ob sie der Reichsacht verfallen seien oder eine Entschuldigung hätten. Auch bei Nichterscheinen werde weiter verhandelt.

Originaldatierung:
Geben mit urteil zu Speyr am achzehennden tag des monets decembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Zu henden von Collen (obere Mitte). - Ludwig zu der acht (Empfängervermerk? auf der Rücks., oben links). - Den 11. dach januarii wart dit mandat verkonget anno 87 (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Handel 722, n. 14), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 695 u. n. 708.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 721, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-12-18_1_0_13_7_0_11888_721
(Abgerufen am 18.04.2024).