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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. bekennt, daß seine Vorgänger und dann auch er selbst Bürgermeistern und Rat der Stadt Aachen durch entsprechende Urkunden die innerhalb einer Meile im Umkreis der Stadt, im sog. Aachener Reich, gelegenen Dörfer samt Leuten, Gütern und allem Zubehör in Anbetracht ihrer Lage und damit sie in Frieden leben können, auch unser kunigklicher stul und stat Ach dest statlicher gehanndthabt werden mugen, zugesprochen und anbefohlen haben1. Die Gemeinden der Dörfer Würselen und Haaren, die zu diesen Dörfern rechnen, haben sich nun wiederholt darüber beschwert, daß sie von der Stadt Aachen mit gerichten, oberkeiten, geboten, verbotten, protpachen, pirprewen, kauffen, verkauffen, gewerb, robat, stewr, straffe und in annder wege bedrückt werden. Um zu vermeiden, daß der Zwist zur Trennung von Stadt und Dörfern führt, erläßt er, dem Kläger und Beklagte unmittelbar unterstehen, folgende Bestimmungen: Auf ewige Zeiten soll die gemein pawrschafft aller Dörfer des Aachener Reiches bzgl. protpachen, pirprewen, zappen, kauffen, verkauffen, faren, gewerb und in allen anndern henndeln die Freiheiten, Privilegien und alten Gewohnheiten in gleicherweise ausüben dürfen wie die Aachener Bürger. Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Aachen sollen die Gemeinden der Dörfer oder deren einzelne Bewohner nicht mehr belasten als die gen. Urkunden es vorsehen, und durch neue Satzungen nicht mehr beschweren als die Aachener Bürger. Dafür sollen die Dorfbewohner ihm, seinen Nachfolgern und dem Reich in gemeinen raysen und dinsten dav[u]r dienen und tun als sich gepuret. Die Dorfbewohner sollen den genannten städtischen Organen in gerichten, verbotten, ordennungen, satzungen, accisien, stewren und allem was sonst für Stadt und Dörfer notwendig erscheint, gehorchen. Alles, was künftig von Kaisern und Königen dieser Verordnung im Widerspruch erlassen wird, erklärt K. F. für ungültig und gebietet der Stadt und ihren Dörfern die Einhaltung der Bestimmungen und für die Zukunft Einigkeit, und zwar bei Strafe seiner und des Reiches Ungnade sowie von 40 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte in die ksl. Kammer und an die geschädigte Partei.

Originaldatierung:
Am letzten tag des monets octobris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Rta Mathias Wurm (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Aachen (Sign. RA A I 123), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedr. an purpur-grüner Ss. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. RKG A 41, fol. 1r-2v) (15. Jh.). - Inseriert im Notariatsinstrument des Nikolaus Taltisitis, Priester der Lütticher Diözese, von 1557 Juli 1, ebd. (Sign. RKG A 44, ohne Folienzählung). - Abschrift, not. begl. v. Th. Manscharter, ebd. (Sign. Hs. 303, fol. 76r-79v) (16. Jh.). - Abschrift des Stadtaachener Kopisten K. F. Meyer, ebd. (Sign. Hs. 56 II, fol. 116v-118v) (18. Jh.).

Reg.: Chmel n. 7871.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 12.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 714, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-10-31_1_0_13_7_0_11881_714
(Abgerufen am 28.03.2024).