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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. verleiht dem Domstift zu Köln aufgrund der von Emmerich von Lahnstein (Loenstein) und Wilhelm von Bibra vorgetragenen Bitten Eb. Hermanns (IV.) von Köln den dem Eb. seinerzeit als Gubernator des Kölner Domstifts verliehenen Zoll zu Linz1 nunmehr auf ewige Zeiten, damit das Domstift dadurch von dem Krieg2 genese. Der Zoll wird nach dem Vorbild von Bonn von allem Wein, Kaufmannswaren, Hab und Gut, das vor Linz rheinauf- und rheinabwärts geführt wird, und ferner von allen Weinen, die unterhalb Andernach aufgeladen und den Rhein abwärts transportiert werden, erhoben. Das Recht zur Zollerbebung gilt auch zu Lande im Umkreis einer Meile für alle Waren, die um die Zollstätte herumgeführt werden sollten. Privilegien, die dem entgegenstehen, hebt K. F. hiermit auf. Die zu Linz verzollten Weine und Waren sollen die Ebb. von Köln an einer anderen Zollstätte nicht nochmals mit Zoll belegen. Der ehemalige Zoll zu Linz, den er (K. F.) aus gegebenem Anlaß nach Andernach verlegt hatte3, soll dort bestehen bleiben. Sollte die im obigen Sinne über den Zoll zu Linz ausgestellte ksl. Urkunde einmal verbrennen oder verlorengehen, soll diese Urkunde sie ersetzen. K. F. gebietet allen Reichsuntertanen bei Verlust aller zoll, rennt, zynns, nucz und gellt zuzüglich 100 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte in die ksl. Kammer und an den Eb. von Köln, dieses Privileg Eb. Hermanns und seiner Nachfolger einzuhalten und zu schützen.

Originaldatierung:
Am neunten tag des moneds maii (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in der Urk. K. Maximilians I. von 1494 Juni 24, die ihrerseits inseriert ist in der Urk. K. Maximilians I. von 1510 März 14, HASt Köln (Sign. Domstift, Urk. K/1957, fol. 45v-47r), Libell. - Inseriert in der Urk. K. Karls V. von 1521 Mai 25, ebd. (Sign. Domstift, Urk. K/2031, S. 91-93). - Inseriert in der Urk. K. Ferdinands I. von 1560 September 23, ebd. (Sign. Domstift, Urk. K/2560, fol. 37r-38r), Libell.

Druck: Lacomblet, Urkundenbuch IV, n. 421.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 573.
  2. 2Gegen Hz. Karl von Burgund.
  3. 3Vgl. H. 7 n. 454.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 642, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1482-05-09_1_0_13_7_0_11808_642
(Abgerufen am 19.03.2024).