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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln mit, daß ihr Bürger Peter Angelmecher gegen ein vor ihrem Ratsgericht zugunsten des Klaus Birckamer ergangenes und später noch bekräftigtes Urteil an ihn appelliert und er diese Appellation, wie es Recht sei, angenommen habe. Dennoch hätten die Ratsrichter etliches Hab und Gut Peters beschlagnahmt. Auf Anrufen des Klägers verbietet K. F. Köln für die Dauer des Appellationsverfahrens, das wegen seiner Überlastung dem Kölner Domdechanten, dem Abt von Deutz und dem Propst von St. Georg in Köln kommissarisch übertragen worden sei1, weiteres Prozedieren, das er hiermit im vorhinein für ungültig erklärt, und beauftragt sie, für die Rückgabe der beschlagnahmten Güter zu sorgen.

Originaldatierung:
Am zwainczigisten tag des monads may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Inhibicion Angelmecher von Cölen (oberer Rand). - Presentatum domino Hermanno Rynck, magistro civium anno istius ipso die sancti Severini (Oktober 23) (Empfängervermerk auf der Rücks.). - 1480 die veneris 20. octobris dominus quisit michi presentacionem harum litterarum, Io(hann) van der Culen, notarius scripsit (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich 13/4, sub dato), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 633.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 634, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-05-20_2_0_13_7_0_11800_634
(Abgerufen am 23.04.2024).