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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. teilt allen Prälaten, Gff. freien Herren, Rittern, Knechten, Städten und gemainer landtschaft des Herzogtums Geldern und der Grafschaft Zütphen mit, daß er das Herzogtum Geldern und die Grafschaft Zütphen, beides Reichslehen, nach dem Tod Hz. Karls von Burgund zusammen mit anderen Fürstentümern und Ländern Hz. Karls seinem (K. F.'s) Sohn Ehz. Maximilian von Österreich und dessen Gemahlin Maria, Tochter Hz. Karls von Burgund, mit Urkunde verliehen hat1. Er befiehlt ihnen deshalb, bei Verlust aller ihrer Gnaden, Freiheiten, Lehen, Briefe, Privilegien und alles dessen, was sie sonst von ihm und dem Reich haben, sowie unter Androhung von Acht und Aberacht und anderen schweren Strafen, Ehz. Maximilian und seiner Gemahlin pflichtgemäß zu huldigen, und verspricht ihnen, sofern sie sich als gehorsam erweisen, seinen Sohn und seine Schwiegertochter zu veranlassen, sie in allen ihren Gnaden, Freiheiten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten zu schützen. Für den Fall des Ungehorsams erklärt er sie schon jetzt in die obigen Strafen, verbietet ihren frewnden den Umgang mit ihnen, gibt sie ihren Feinden preis und kündigt weitere Zwangsmittel des Reiches an.

Originaldatierung:
Am zweiundzweintzigisten tag des monads aprilis (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift, not. begl. v. Hermann Ruether de Novoforo im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich 13/2, sub dato) (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 624.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 625, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1478-04-22_1_0_13_7_0_11791_625
(Abgerufen am 24.04.2024).