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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln mit, ihm habe Hermann von Wesel, Chorherr zu St. Severin in Köln, geklagt, daß sein Vater, der Kölner Bürger Hermann von Wesel, seine beiden Schwestern und sein Bruder der Meinung seien, ihm stünde, nachdem er Geistlicher geworden sei und gotsgab habe, nichts mehr vom Erbe des Vaters zu, obgleich er der älteste Sohn sei, seinem Vater etliche Jahre bei der Mehrung und Verwaltung seiner Güter geholfen habe und ein Teil dieser Güter von der Mutter herrühre, zu deren Erben auch er zähle. K. F. bestimmt, daß dem Kläger aus der Tatsache, daß er Geistlicher geworden sei, kein Nachteil entstehen dürfe, und befiehlt Köln, dessen Vater zu veranlassen, ihm wie seinen anderen Kindern 2000 fl. auszuzahlen und das Erbe zu gleichen Stücken aufzuteilen.

Originaldatierung:
An montag nach dem heiligen auffarttag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Den ersamen, unsern und des reichs lieben getrewen, burgermeister und rat der stat Collen (Adresse, Blattmitte). - Anno 77, 14. julii (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich 13/1, sub dato), Pap., 2 rote S 21 als Verschluß rücks. aufgedr.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 608, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1477-05-19_1_0_13_7_0_11774_608
(Abgerufen am 29.03.2024).