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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. bekundet, daß er seinerzeit als röm. Kaiser und oberster Vogt und Schirmer der Kirchen Ldgf. Hermann von Hessen zur Verhütung weiteren Schadens und der Spaltung des Stiftes Köln zu dessen Gubernator bestellt und ihm zur Ausübung seines Amtes ein ordnung und satzung gegeben1 und ihm die alljährliche Entnahme von 5000 und nochmals 6000 fl. rh. aus den Zöllen von Bonn und Andernach erlaubt hatte2; letztere in Abschlag der 99 600 fl. rh. welche der Ldgf. sowie Dechant und Kapitel des Kölner Domstifts von der Stadt Köln geliehen hatten. Von dem Überschuß der Zolleinnahmen sollten die dem Gf. Philipp von Virneburg verschriebenen Gelder bezahlt und vom verbleibenden Rest die rentner und anderen Gläubiger befriedigt werden, andernfalls unverpfändete Güter des Stifts, mit Ausnahme des Zolls von Linz, haften sollten.Nun hätten aber einige Bürger und Einwohner der Stadt Köln eine hoch verschreibung Eb. Dietrichs (II.), des Dechanten und des Kapitels des Kölner Domstifts auf die Hälfte des Zolls zu Bonn nebst der diesbzgl. Ratifikation und mitverschreibung Eb. Ruprechts, sowie drei gleiche Sentenzen, die sie beim hl. Stuhl gegen Eb. Ruprecht wegen Mißachtung der Verschreibungen und ihrer Rechte am Zoll zu Bonn erwirkt hatten, sowie die von ihm (K. F.), den Kff. und Fürsten erwirkten Prozeß- und Exekutorialbriefe vorgelegt und um Beachtung ihrer Rechte am Zoll zu Bonn gebeten. K. F. betont, bei Erlaß seiner erwähnten ordinantie von der Verschreibung auf den halben Zoll zu Bonn nichts gewußt zu haben, und bestimmt als derjenige, dem Stift und Stadt Köln unmittelbar unterstehen, daß die Bürger und Einwohner von Köln den halben Zoll zu Bonn gemäß gen. Verschreibung unwiderruflich und ungehindert seiner ordinantie genießen sollen. Er gebietet daher Ldgf. Hermann, dem Dechanten und dem Kapitel des Kölner Domstifts sowie den Zöllnern, Zollschreibern und besehern des Bonner Zolls bei Strafe des Verlustes aller Zölle, Gnaden, Freiheiten, Privilegien und alles dessen, was sie sonst vom Reich oder jemand anderem haben, ferner allen Reichsuntertanen bei Strafe seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer Pön von 100 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte an die ksl. Kammer und die Stadt Köln, die Beachtung und den Schutz der Rechte gen. Teilhaber am Zoll zu Bonn.

Originaldatierung:
Am lesten tag des monats aprilis (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im HASt Köln (Sign. Actus et processus 10, fol. 22r-24r) (17. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 509.
  2. 2Vgl. H. 7 n. 558.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 605, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1477-04-30_1_0_13_7_0_11771_605
(Abgerufen am 25.04.2024).