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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. bekundet, daß die Kanonissen des von seinen Vorgängern fundierten und dotierten Cäcilienstiftes in Köln weder die bei der Fundation vorgesehenen kanonischen Stundengebete ausgeführt, noch ihrer Residenzpflicht genügt hätten, sich aber auch wegen zu dürftiger Ausstattung nicht ernähren und daher auch nicht residieren konnten. Bf. Alexander von Forli habe sich als päpstlicher Legat und als Nuntius persönlich vom Darniederliegen des religiösen Lebens überzeugen können und daher in seiner (K. F.'s) Gegenwart die ecclesia secularis in ein Kloster umgeformt. Dazu wurden die Augustiner-Chorfrauen des wegen der großen Kriegsgefahr aufgegebenen, vor den Mauern der Stadt Köln gelegenen Klosters Weiher mit allen ihren Einkünften und Rechten in das Cäcilienstift überführt, um dort wie früher sub regulari observancia zu leben und den dortigen Mißständen abzuhelfen. K. F. ordnet an, daß die bisherige Äbtissin von St. Cäcilien, welche allein im Stift residierte, eine eigene Wohnung erhalten und auf Lebenszeit den ihr zustehenden Anteil an den Einkünften zuzüglich der Hälfte der den Kanonissen gehörigen Einkünfte beziehen solle. Die andere Hälfte der Einkünfte zusammen mit den Häusern und allen anderen Rechten, die seit alters dem Kapitel und den Kanonissen gehörten, soll den Nonnen (virgines et sanctimoniales) vom Kloster Weiher zufallen. Nach dem Tode der Äbtissin sollen die Nonnen auch deren Anteil erhalten und das Recht der Äbtissinnenwahl ausüben. Nur die Kanoniker an St. Cäcilien behalten ihre alten Rechte, sofern sie den Nonnen den gewohnten Dienst bei der Feier der Hochämter nicht verweigern. Damit die Umwandlung des ursprünglich zur Aufnahme von Edelfräulein bestimmten Stifts in ein Kloster bei den Adligen keinen Anstoß nimmt, ordnet K. F. an, daß das Kloster künftig 5 oder 6 adlige Mädchen aufnehmen und sie aus den Einkünften des Klosters bei gemeinsamer Speisung im Refektorium unterhalten soll. Sie dürfen dezente Laienkleidung tragen, haben aber geistlichen Status und sollen bis sie nubiles sind im Kloster bleiben, dürfen es dann aber verlassen. Wenn sie aber den Profeß ablegen, müssen sie klösterliche Kleidung anlegen und klösterliche Observanz beachten. Es dürfen dann nur bis zu 5 oder 6 neue adlige Mädchen aufgenommen werden, es sei denn, daß K. F. etwas anderes erlaubt. K. F. nimmt die Nonnen in seinen und des Reiches besonderen Schutz.

Originaldatierung:
Die decima sexta mensis octobris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Rta Lucas Snitzer (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. (lat.) im HASt Köln (Sign. HUA 2/13300), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedr. an purpur-grüner Ss. - Kop.: 3 Abschriften zu je 2 Bll. ebd. (Sign. Geistliche Abteilung, St. Cäcilien, ungeordnet) (17./18. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Bestand 1001, Alfter, n. 12, S. 260-263) (18. Jh.).

Zu den hier beschriebenen Vorgängen siehe Jost, Das Weiherkloster bei Köln, S. 250ff.

Reg.: Mitt. StK 38, S. 186. - Jost, Das Weiherkloster bei Köln, S. 252. - Ennen, Geschichte der Stadt Köln, Bd. 3, S. 557f.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 559, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-10-16_2_0_13_7_0_11725_559
(Abgerufen am 19.04.2024).