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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. bekundet, daß das Kölner Domstift, seine Kapitulare und die anderen dort tätigen Personen bezüglich ir erblich guter, rennt, zynss, gullt, zehennt, becht und zugehorungen in Jülich, Berg, Geldern, Wassenberg und in anderen Herrschaften von zahlreichen Personen wider allen kirchlichen Rechts und geistlicher Freiheiten und zum Schaden ihres Gottesdienstes vor weltliche Gerichte gezogen worden seien. Als oberster Vogt und Schirmer der Kirche erklärt K. F. alle Urteile, Prozesse und beswerung, die bereits an weltlichen Gerichten gegen das Domstift ergangen sind oder noch ergehen werden, auch jeden Verzicht auf päpstliche und ksl. Freiheiten, die das Domkapitel in seiner Not in etwaigen Verschreibungen zugestanden haben mag oder noch zustehen wird, für kraftlos und ungültig, und bestimmt, daß dem Domstift seine oben gen. Einkünfte wieder zufließen sollen. Wer dagegen verstößt, verfällt den in den Privilegien K. Friedrichs II.1 und K. Karls IV.2 vorgesehenen Strafen, nämlich Acht, Aberacht und anderen schweren Strafen und Bußen. K. F. verbietet allen Reichsuntertanen bei Strafe von 100 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte an die ksl. Kammer und die Geschädigten, das Kölner Domstift zu behelligen und fordert sie zu dessen Schutz auf.

Originaldatierung:
Am zwelften tag des moneds octobris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. Jo(hann) Waldner prothonotarius, etcetera.

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Domstift 2/1774), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedr. an purpur-grüner Ss. - Kop.: Inseriert in einer Urk. Kg. Maximilians I. von 1491 Juli 1, ebd. (Sign. Domstift 3/1904).

Anmerkungen

  1. 1Bezug unklar.
  2. 2Bezug unklar.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 554, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-10-12_8_0_13_7_0_11720_554
(Abgerufen am 28.03.2024).