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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. teilt Ldgf. Hermann von Hessen, Gubernator des Kölner Stifts, mit, daß Tilmann von Niehl und seine Ehefrau Barbara gegen das von Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln zugunsten Hilde Brünings gefällte Urteil Appellation bei ihm eingelegt hatten, die aber zu ihren Ungunsten entschieden worden sei1. Auf ihre nun vorgebrachte Klage, die für den Kammergerichtsprozeß beglaubigten gerichtsacta, welche ihnen gemäß ksl. Gebot von den Kölnern auszuhändigen waren2, hätten anders gelautet als die Eintragungen in den dortigen Gerichtsbüchern, und auf ihre Bitte hin, er möge deshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, beauftragt er ihn an seiner Statt, beide Parteien vorzuladen, zu verhören und ggf. den Prozeß wiederaufzunehmen. Er bevollmächtigt ihn, Zeugen zu verhören, diese ggf. zur Aussage zu zwingen und dann ein Urteil zu fällen, und ordnet an, daß auch bei Nichterscheinen einer Partei weiterverhandelt werden soll.

Originaldatierung:
Am 12. tag des moneds octobris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift, not. begl. v. Paulus de Orto, HASt Köln (Sign. Köln und das Reich 11/6, sub dato) (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 281, n. 282, n. 283, n. 284, n. 285.
  2. 2Vgl. H. 7 n. 284.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 553, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-10-12_7_0_13_7_0_11719_553
(Abgerufen am 19.04.2024).