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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. auf dessen Erfordern hin Bürgermeister und Rat der Stadt Köln dem Prior und Konvent des Kölner Augustiner(-Eremiten-)klosters erlaubt hatten, die bisherige, zwischen der Klosterkirche und den übrigen Klostergebäuden liegende öffentliche Straße für die Zwecke ihres Klosters zu benutzen, bestimmt nunmehr als oberster Vogt und Schirmer der Kölner Kirchen, daß künftig auf ewige Zeiten die Straße, welche durch den bei dem Kloster gelegenen burckhof führt und die dem Kölner (Dom-)stifft gehört, für den Gebrauch durch die Gemeinde der Stadt Köln geöffnet und der dort befindliche stock entfernt werden soll, so daß diese Straße gleich der vorab genannten dem Verkehr Tag und Nacht offen stehe, doch vorbebaltlich der Freiheiten und Gerechtigkeiten von Stadt und stifft.

Originaldatierung:
Am neundtten tagh deß mhonatz octobris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im HASt Köln (Sign. Geistliche Abteilung, Augustiner ungeordnet) (17. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 546, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-10-09_3_0_13_7_0_11712_546
(Abgerufen am 28.03.2024).