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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. bestätigt Bürgermeistern, Schöffen, Rat und Gemeinde der Stadt Neuss, die Leib und Gut gegen den Reichsfeind Hz. (Karl) von Burgund aufgeboten hatten, die bisher von ihnen zum gemeinen Wohl erlassenen Verordnungen und Satzungen sowie die geübten Gewohnheiten samt den folgenden neuen Bestimmungen, vorbehaltlich seiner und des Reiches Obrigkeit. Wenn ein Schöffe stirbt, dürfen die anderen Schöffen aus der gemeinen, so von eerlichen stamm, ehrbahren weeßen und guetem gerucht, auch bey der stadtt Neuß geerbt und beguetet sind, einen neuen Schöffen wählen. Wenn der Schultheiß stirbt, krank oder abwesend ist, soll einer von den ältesten Schöffen das Schultheißenamt verwalten, in allen Sachen mit Ausnahme des malefitz richten und die Gefälle gleich einem Schultheißen beziehen. Niemand, der im Burgbann der Stadt Neuss mit Erb und Gut begütert ist, darf dieses bei Strafe der Ungültigkeit ohne Zustimmung und Anwesenheit der Schöffen verkauffen, verschaffen, übergeben, noch in testamenten, instrumenten noch anderweiß verschreiben, veranderen noch verkumbern. K. F. gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung dieser Satzungen bei Strafe seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer Pön von 50 Mark Gold, die je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an die Schöffen fallen soll.

Originaldatierung:
Ahm neunten tagh monadß octobris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. Jo(hann) Waldner prothonotarius (nach Kop.). - KVv: Rta Lucas Snitzer (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im HASt Köln (Sign. Bestand 1001, Alfter, n. 1, S. 146-149) (18. Jh.).

Druck: Tücking, Neuss, S. 358-360; Lau, Neuss, S. 154f., n. 106; {Chmel, Mon. Habsb. I/1 S. 452-454 n. 163.}

Reg.: Chmel n. 7018.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 545, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-10-09_2_0_13_7_0_11711_545
(Abgerufen am 20.04.2024).