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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. bekundet, es gelte die alte und gute Gewohnheit, daß niemand einen Übeltäter, sei er geistlichen oder weltlichen Standes, in der Stadt Köln und deren gerichtzwenngen gefangennehmen dürfe, wenn nicht ein entsprechender Ratsbeschluß ergangen sei. Diejenigen, die vom Rat inhaftiert werden und denen es aufgrund ihrer Verbrechen an den Leib gehe, würden, sofern es sich um Geistliche handele, ihren Oberen ausgeliefert, Laien aber dem Greven und den Schöffen des Hohen Gerichts zu Köln überstellt, die sie dann mit peynlicher frag auf das hochst ersuchen und nach gestalt einer yeden verhanndlung nach reichs und geistlichem rechten strafen sollen. Nun sei es aber vorgekommen, daß viele Übeltäter, die zu Köln gefangen saßen, vom Hohen Gericht nicht ausgiebig genug mit der pein befragt und auch schon mancher aus Gunst und anderen Gründen von der peinlichen Befragung und letztlich auch von Strafe verschont worden sei. Da es ihm als röm. Kaiser gebührt, solchem Mißstand vorzubeugen, gewährt er Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln widerruflich das Recht, die von ihnen gefangengesetzten Verbrecher peinlich zu befragen, bevor sie sie an das Hohe Gericht überstellen, das dann seinerseits nach Reichsrecht weiterverfahren soll. Dieser Anordnung sollen Freiheiten, Privilegien und Gewohnheiten, die etwa Eb. und Kapitel oder das Hohe Gericht vom Reich besitzen, oder Gelübde und Eide nicht entgegenstehen. Alles, was dem zuwiderläuft, erklärt K. F. ausdrücklich für ungültig, behält aber sich und dem Reich die Obrigkeit vor und verbietet dem Eb. und Kapitel von Köln sowie dem Greven und den Schöffen bei Strafe seiner und des Reiches schweren Ungnade und von 100 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte in die ksl. Kammer und an die Stadt Köln, jede diesbezügliche Behinderung.

Originaldatierung:
Am newnundzweinzigisten tag des monats septembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Rta Lucas Sniczer (Blattmitte); Collen (rechter Rand, zweites Drittel).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. HUA 3/13293), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedr. an purpur-grüner Ss. - Kop.: Abschrift, dem Org. beiliegend (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. HUA Kopiar 1, fol. 223v-224r) (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Verfassung und Verwaltung V 40, fol. 119v-121r) (15. Jh.) mit falscher Datumszeile. - Abschrift ebd. (Sign. HUA Kopiar 8, fol. 37r-38v) (17. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Verfassung und Verwaltung V 64, fol. 94v-96r) (17. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Actus et processus 3, fol. 94r-95v) (17. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Bestand 1001, Alfter, n. 18, S. 126-129) (18. Jh.). - Druck des 18. Jhs. im HASt Köln (Sign. Bestand 1001, Alfter, n. 13, S. 247-248).

Reg.: Mitt. StK 38, S. 185. - Katalog Köln 1475, S. 53, n. 75.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 537, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-09-29_1_0_13_7_0_11703_537
(Abgerufen am 19.03.2024).