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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. bekundet, daß der Stadt Köln hohe Unkosten aus der Unterstützung der Stadt Neuss entstanden seien, welche Hz. (Karl) von Burgund, der auff bewegung Eb. Ruprechts von Köln ins Stift eingefallen war, belagert hatte. Von Neuss aus habe jener vor die Stadt Köln zu ziehen beabsichtigt, was er (K. F.) aber mit Reichshilfe vereitelt habe. Die Kölner seien zudem aus militärischen Überlegungen heraus gezwungen gewesen, etliche Befestigungen und holtzer, nämlich den befestigten und mit Mauern versehenen Judenbüchel, das Haus zum Forst, das nahe der Stadt binnen der städtischen Bannmeile gelegene Melatenhaus sowie die steinernen Häuser zu Riehl mit ihren auf und bei den städtischen Gräben gelegenen Befestigungen, auf seinen (K. F.'s) Befehl hin abzubrechen. Desgleichen seien etliche pusch und holtzer in der Umgebung der Stadt abgeholzt worden, weil sich der Feind in ihnen einzunisten begann. Das Holz wurde für Befestigungswerke zum Schutz der Stadt Köln und bei Deutz sowie auf den Steinen vor Neuss verwandt. K. F. verbietet, die Stadt Köln wegen ihrer Abbrucharbeiten regreßpflichtig zu machen oder vor geistliche oder weltliche Gerichte zu ziehen, und erklärt Zuwiderhandlungen im vorhinein für ungültig. Außerdem befiehlt er, daß künftig an den gen. Orten des Abbruchs ohne Genehmigung der Bürgermeister und des Rats der Stadt Köln keine Häuser errichtet werden dürfen und erlaubt, nicht genehmigte Bauten ersatzlos abzureißen. Er gebietet allen Reichsuntertanen bei Strafe seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer Pön von 50 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte in die ksl. Kammer und an die Stadt Köln, die Beachtung und den Schutz dieser Freiheit.

Originaldatierung:
Am montag nach sant Matheus, des heiligen zwolffbotten und ewangelisten tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Rta Lucas Sniczer (Blattmitte); Declaration des paws halben (rechter Rand, zweites Drittel).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. HUA 3/13291), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedr. an purpur-grüner Ss. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. HUA Kopiar 1, fol. 226v-227r) (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. HUA Kopiar 8, fol. 45r-47r) (17. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Verfassung und Verwaltung V 64, fol. 169r-171v) (17. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Bestand 1001, Alfter, n. 18, S. 122-126) (18. Jh.).

Druck: Lünig, Reichsarchiv 13 S. 365f. n. 15 (zu September 26). - Moser, Reichs-Stättisches Hand-Buch, Tl. 1, S. 305, n. XII. (auszugsweise).

Reg.: Gengler, Codex juris municipalis, Bd. 1, S. 592f., n. 284. - Chmel n. 7011. - Mitt. StK 38, S. 185. - Katalog Köln 1475, S. 52f., n. 74.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 531, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-09-25_3_0_13_7_0_11697_531
(Abgerufen am 29.03.2024).