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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. bekundet, es sei altes Herkommen in der Stadt Aachen, daß dort einige Bürger in ihren Häusern das Recht zum Weinschank innehaben. Nun hätten Bürgermeister und Rat der Stadt Aachen ihn wegen seiner Zuständigkeit gebeten, den Weinschank für mehrere Jahre allein der Stadt zu gewähren. Er sei aber zu dem Ergebnis gelangt, daß eine solche Regelung die bisherigen Nutznießer des Weinschanks ihres Lebensunterhalts berauben und sie aus der Stadt drängen würde. Daher ordnet er an, daß jene auch künftig ungehindert den Weinschank nach altem Recht besitzen sollen und verbietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Aachen und allen anderen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reiches Ungnade und einer Strafe von 50 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte an die ksl. Kammer und die Geschädigten, diese Bürger in ihren Rechten zu behindern.

Originaldatierung:
Am zweintzigisten tag des monats septembris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Aachen (Sign. RA A I 126) (15. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 519, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-09-20_4_0_13_7_0_11685_519
(Abgerufen am 28.03.2024).