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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. teilt Bf. Heinrich von Münster, den Hzz. Johann von Kleve und Wilhelm von Jülich-Berg sowie Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln und allen Reichsuntertanen mit, daß ausweislich vorgelegter Urkunden der Kölner Bürger Tilmann Schreinmacher von Attendorn vor Dr. decr. Benedikt von Werlis als Kommissar des Kölner Offizials ein Urteil gegen den Münsteraner Bürger Bernhard Pape erwirkt habe und über diesen der geistliche Bann verhängt worden sei. Obwohl diese Sentenzen später von Dr. Engelbert von Daun, Dechant zu St. Georg in Köln, als dem Subdelegierten des päpstlichen Kommissars Dr. Dietmar Berswort, Dechant an St. Kunibert in Köln, bestätigt worden seien, habe Pape sie mißachtet und sei das dem Kläger gehörige Geld schuldig geblieben. Da schließlich auch Bürgermeister und Rat der Stadt Münster seinen (K. F.'s) Befehl1 mißachteten, ihren Mitbürger zur Befolgung des Urteils und zur Rückzahlung seiner Schulden anzuhalten, gebietet er ihnen bei Strafe seiner Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und die Geschädigten fallenden Strafe von 30 Mark Gold, die Bürger, Einwohner und zugewanndten der Stadt Münster und ihre Güter allenthalben solange zu arrestieren, bis sie seinem Befehl gehorchen und der Kläger befriedigt ist.

Originaldatierung:
Am newnzehennden tag des monets septembris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift, not. begl. v. Edmund Lamberti von Köln, HASt Köln (Sign. Köln und das Reich 11/6, sub dato) (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 511.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 512, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-09-19_2_0_13_7_0_11678_512
(Abgerufen am 29.03.2024).