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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. verleiht Bürgermeistern, Schöffen, Rat und Gemeinde der Stadt Neuss, welche zur Ehre und Rettung des Stifts Köln und duytscher nacien der 46wöchigen Belagerung durch Hz. (Karl) von Burgund standgehalten und dabei zahlreiche Tote zu beklagen hatten, und deren Stadt, wovon er sich selbst überzeugen konnte, zerbrochen, verwoestet und in gantz abnemen ind verderben komen ist, die folgenden Freiheiten. Da der Stadt Neuss etliche yair her der Ryn vurlouffen, und daher dem Gewerbe erheblicher Schaden entstanden ist, der sich durch den Krieg mit dem Hz. von Burgund noch vergrößerte, verleiht er ihnen mit Rat der Kff. Fürsten, Gff. Herren und Getreuen das Recht, im Lande Berg oder dort, wo es ihnen sinnvoll erscheint, den Rhein durch Gräben oder auf andere Art und Weise wieder zur Stadt Neuss zu leiten, doch beheltlich ind unschedlich an dem Hamme, Wait, heirlicheit ind alden herkomen, und verbietet, daß jemand ohne Genehmigung der Stadt Neuss in einem Umkreis von einer halben Meile den Rhein mit paw begrabe noch bevestige. Für den Aufbau der Stadt gesteht er ihnen für sich und seine Nachfolger auf ewig die Einnahme eines Tournosen zu, der über den üblichen Zoll hinaus am Zoll zu Bonn von jedem Zollfuder Wein oder von Kaufmannswaren, Hab und Gut, sovil nach der waige eyns zolfuder winss nach antzale brengt, erhoben werden soll. Dasselbe gestattet er ihnen auf 20 Jahre an den Zöllen zu Friedestrom und Rheinberg (Berck). Alle in der Stadt liegenden weltlichen Güter, die durch gifftunge, erbschafft, besatzonge oder anderswie an geistliche Personen gelangen, sind binnen zwei Jahren wieder in weltliche Hand zurückzugeben, damit die in pauwlichem wesen bleben, andernfalls sie der Stadt oder den nächsten Erben verfallen sollen. Die Neusser sollen alle ind icliche yre, wirde, foirteyl, reicht ind gerechticheyt der hanns haben, die andere Hansestädte im Reich von ihm und seinen Vorgängern oder jemand anderem besitzen. Kein Bürger oder Einwohner von Neuss darf künftig vor ein heymelich noch friigericht geladen werden, und es dürfen dort weder gegen sie noch ihre Güter Urteile gefällt werden. Klagen gegen sie sind allein vor den Gerichten der Stadt Neuss zu verhandeln. Jeder Bürgermeister der Stadt Neuss darf über alle weltlichen Sachen, die vor ihn gebracht werden, richten; ausgenommen ist, was erbetzale betrifft oder vor ein geistliches oder das ksl. Gericht gehört. Das weltliche Gericht zu Neuss darf nicht mit geistlichen Inhibitionen belästigt werden, es sei denn in hendlen, testament, hiilichs ind andern geistlich sachen beruerende. Alle Zuwiderhandlungen erklärt K. F. im vorhinein für kraftlos. K. F. bestätigt der Stadt Neuss alle ihre Privilegien, Freiheiten und guten Gewohnheiten, die sie von ihm und seinen Vorgängern und den Ebb. von Köln erhalten haben, und zwar so, als wären sie hier inseriert, und gestattet ihnen, dem Eb. von Köln den Einlaß in ihre Stadt zu verweigern, wenn er nicht zuvor von ihm oder seinen Nachfolgern mit den Regalien belehnt worden ist und ihnen die Beachtung ihrer Rechte zugesagt hat; vorbehaltlich seiner und des Reiches Obrigkeit und gerechticheyt. K. F. gebietet daher allen Reichsuntertanen bei Verlust seiner Gnade, ihrer Privilegien, Lehen und Gewohnheitsrechte, die sie von ihm, dem Reich oder sonst jemanden haben, und von 100 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte in die ksl. Kammer und an die von Neuss, die Beachtung und den Schutz der Neusser Rechte.

Originaldatierung:
Am sampstage nach sent Egidien dag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i.1 (nach Kop.). - KVv: Lucas Snitzer2 (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im Historischen Archiv des Erzbistums Köln (Sign. St. Aposteln B 8, fol. 42 v-45v) (15. Jh.). - Abschrift im HASt Köln (Sign. Bestand 1001, Alfter, n. 1, S. 154-159) (18. Jh.).

Druck: Tücking, Neuss, S. 354ff. - Lau, Neuss, S. 147-150, n. 100.

Reg.: Hansisches Urkundenbuch, Bd. 10, S. 282f., n. 443.

Anmerkungen

  1. 1Die Kop. des 15. Jhs. hat A. m. serenissimi (sic!) d. i.
  2. 2Die Kop. des 15. Jhs. hat irrtümlich Sintzer, die des 18. Jhs. Schnitzer.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 507, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-09-02_5_0_13_7_0_11673_507
(Abgerufen am 28.03.2024).