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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. erteilt Bürgermeistern, Schöffen, Rat und Gemeinde der Stadt Neuss mit all ihrem kauffmannschatz, Hab und Gut für ihre Treue, die sie ihm, dem Reich, dem Stift Köln und gemener deutscher nacion im Kampf gegen Hz. (Karl) von Burgund erwiesen haben, und als Entschädigung für ihre schweren Verluste auf ewig Freiheit von allem zoll, anslag oder schattzung auf dem Reyn, zo wasser und zu lande, die er in den Kriegszeiten gegen den Hz. oder danach bewilligt hatte oder künftig noch bewilligen wird, und droht allen Zollinhabern, die ihren Zoll in der erwähnten Zeit erworben haben oder ihn noch erwerben werden, bei Zuwiderhandlung den Verlust ihrer Zollprivilegien an. Ferner gebietet er allen Kff. Fürsten, Gff. und allen anderen Reichsuntertanen und besonders den Inhabern der oben gekennzeichneten Zollstätten die Einhaltung dieses Privilegs bei Strafe seiner und des Reiches schweren Ungnade und von 50 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte in die ksl. Kammer bzw. an die von Neuss.

Originaldatierung:
Am sambstag nach sant Egidien tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im HASt Köln (Sign. HUANA 2/208) (15. Jh.).

Druck: Lau, Neuss, S. 152f., n. 104 (Teilabdruck).

Reg.: Mitt. StK 50, S. 51.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 505, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-09-02_3_0_13_7_0_11671_505
(Abgerufen am 19.04.2024).