Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

Sie sehen den Datensatz 456 von insgesamt 846.

K. F. gewährt Bürgermeistern, Schöffen, Ratsleuten und Gemeinde der Stadt Bonn vor allem wegen der Hilfe, die sie ihm in seinem gegenwärtigen Kampf gegen Hz. (Karl) von Burgund leisten, für sich und seine Nachfolger die folgenden Freiheiten. Alle Bürger und Einwohner von Bonn, die ihren ständigen Wohnsitz daselbst haben, brauchen vom kaufmansschatz und aller zollbaren Ware, die rheinauf- oder rheinabwärts zu Wasser oder zu Lande nach Bonn gebracht und dort verkauft oder weitertransportiert wird, keinen Zoll noch furzoll am Zoll von Bonn oder dort, wohin er künftig verlegt werden mag, zu entrichten. Bürgermeister, Schöffen, Ratsleute, auch ihre Beauftragten, sowie die Gemeinde der Stadt Bonn dürfen wie bisher einen Weißpfennig von jedem in die Stadt geführten Pferd und jedem dort eintreffenden Schiff oder Nachen erheben und die Stadt mit neuen Mauern, Türmen, Gräben und anderen Notwendigkeiten ausstatten, damit die Stadt, die aus verschiedenen Gründen in abnemmen unnd verwuestungh gekommen ist, wieder zu einem geordneten Gemeinwesen werde. K. F. ordnet an, daß geistliche Personen, die durch giftungh, gabe, geldung, testamentt oder einigh andere wege oder behendickeitt in den Besitz weltlichen, im Gerichtszwang von Bonn gelegenen Erbes und Guts gelangen, dieses nach Aufforderung durch die Stadt Bonn binnen zwei Jahren wieder in weltliche Hände zurückgeben müssen, andernfalls sie dessen verlustig gehen, wobei zwei Drittel an den Eb. und das Stift Köln, ein Drittel an die Stadt Bonn fallen. Geistliche Personen dürfen werlttlicher erb uund gutter, die in erbweyse an sie gefallen sind, auf Lebenszeit zu dem gleichen Recht wie die Laien nutzen. Nach ihrem Tod aber sollen diese Güter binnen zwei Jahren nach Aufforderung durch die Stadt Bonn in weltliche Hände zurückgegeben werden, andernfalls sie zu den erwähnten Anteilen an den Eb. von Köln und die Stadt Bonn zu deren freier Disposition fallen sollen. Die Stadt Bonn soll nicht verpflichtet sein, den Eb. von Köln einzulassen, bevor dieser nicht ihre von ihm (K. F.), seinen Vorgängern im Reich, den Päpsten, den früheren Ebb. von Köln und dem dortigen Stift oder von sonst jemandem bewilligten Gnaden, Freiheiten und Privilegien schriftlich bestätigt hat. Was ihren Rechten und Privilegien entgegenwirkt, erklärt K. F. für ungültig. Sein und des Reiches Obrigkeit und Rechte bleiben ebenso vorbehalten wie die Unschädlichkeit dieser Bestimmungen für Kaiser und Reich. K. F. verbietet allen Reichsuntertanen und besonders dem Eb. von Köln und dem dortigen Kapitel bei Strafe seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer Pön von 100 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte an die ksl. Kammer und die Stadt Bonn, die Beeinträchtigung dieser Bestimmungen, vielmehr beauftragt er sie mit ihrem Schutz.

Originaldatierung:
Ahm dinstagh nach deme h. palmtagh (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift auf 4 Bll. im StadtA Bonn (Sign. Ku 36/1) (17. Jh.). - Abschrift im HASt Köln (Sign. Bestand 1001, Alfter, n. 34, S. 241-245) (18. Jh.).

Vgl. dazu Schieffer, Die Besuche mittelalterlicher Herrscher in Bonn, S. 28.

Reg.: Tille, Übersicht, Bd. 1, S. 353, n. 3.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 452, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-03-21_1_0_13_7_0_11618_452
(Abgerufen am 28.03.2024).