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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. bekundet, Bürgermeister und Rat der Stadt Köln hätten ihm geklagt, es sei wiederholt vorgekommen, daß Personen, die an ihren Gerichten in Köln prozessierten, entgegen gemeinem Recht zur Verzögerung des Verfahrens gegen ergangene Interlokutorien und andere Urteile ans ksl. Kammergericht appelliert hätten. Diese Appellationen hätten sie dann aber teilweise länger als ein Jahr nicht betrieben und die von ihm erhaltenen Inhibitionsbriefe zwar sofort, die Ladungsbriefe ihren Prozeßgegnern aber nach Belieben erst später zugestellt. Daher habe er mit Rat der z. Z. bei ihm in größerer Zahl weilenden Kff. Gff. Herren und Getreuen zum Nutzen der Stadt Köln und der Gerechtigkeit folgende Regelung getroffen, welche die Stadt Köln künftig auf ewig handhaben dürfe. Jede Person, die gegen Urteile, die an Kölner Gerichten gefällt wurden, Appellation am ksl. Kammergericht einlegt, soll Bürgermeistern und Rat der Stadt einen Eid zu Gott und den Heiligen schwören, daß er sie nicht zur Verzögerung, sondern zur Wahrung seines Rechts einlege, und binnen 4 Monaten einen Ladungsbrief erwirken und der Gegenpartei verkünden wolle. Die appellierende Partei soll für den Fall der Niederlage nach den Gesetzen der Stadt, deren Inhalt er (K. F.) biermit ausdrücklich bestätigt, Kaution und Sicherheit stellen. Werden Eid und Kaution verweigert oder nicht befolgt, ist die Appellation nichtig und die Kölner dürfen ungeachtet etwaiger ksl. Inhibitionsbriefe den Prozeß zu Ende bringen; Ladungsbriefe sind aber zu beachten. Alle Appellationen, die vor einem Endurteil oder gegen solche Urteile eingelegt werden, die nach gemeinem Recht nicht appellationsfähig sind, sollen gleichfalls hinfällig sein. K. F. verbietet allen Reichsuntertanen die Mißachtung dieser Regelung bei Strafe seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer Pön von 50 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an Bürgermeister und Rat der Stadt Köln.

Originaldatierung:
An montag sand Anthonien tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Rta Lucas Sniczer (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. HUA 3/13222), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedr. an purpur-grüner Ss. - Kop.: Inseriert in der Urk. des Abtes Gerhard von St. Martin zu Köln de dato 1508 November 29, ebd. (Sign. HUA K/15460), Heft mit 10 Bll., hier: fol. 3v-4v. - Inseriert in der Urk. K. Maximilians I. von 1517 Juli 3, ebd. (Sign. RKG 3/H 32-1). - Abschrift ebd. (Sign. HUA Kopiar 1, fol. 216v-217r) (15. Jh.). - Abschrift (mit falschem Datum) ebd. (Sign. Ratsmemorial III fol. 79) (15. Jh.). - Abschrift, not. begl. v. Johannes Heisteren, ebd. (Sign. Actus et processus 3, fol. 89r-92r) (15./16. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. HUA Kopiar 8, fol. 16r-17v) (17. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Verfassung und Verwaltung V 40, fol. 126r-127r) (16. Jh.). - Abschrift ebd. (Verfassung und Verwaltung V 60, fol. 168r-170v) (16. Jh.) mit verstümmelter Datumszeile. - Abschrift ebd., dem Org. beiliegend (17./18. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Bestand 1001, Alfter, n. 18, S. 318-322) (18. Jh.).

Druck: Lünig, Reichsarchiv 13 S. 363f. n. 14. - Moser, Reichs-Stättisches Hand-Buch, Tl. 1, S. 304f., n. XI.

Reg.: Chmel n. 6831 (Teildruck). - Gengler, Codex juris municipalis, Bd. 1, S. 591, n. 282. - Mitt. StK 38, S. 179.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 399, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-01-17_1_0_13_7_0_11564_399
(Abgerufen am 28.03.2024).