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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. teilt Bürgermeistern, Rat und Amtleuten der Stadt Köln mit, daß er die Appellation Hermanns von Essen gegen die zugunsten Johanns von Drolshagen und seiner Ehefrau Katharina gefällten Urteile des Kölner Amtleutegerichts angenommen und beiden Parteien einen Rechtstag gesetzt habe1. Er befiehlt ihnen, den Prozeß auf Dauer des Appellationsverfahrens ruhen zu lassen, und erklärt Zuwiderhandlungen für ungültig. Ferner befiehlt er ihnen bei einer Strafe von 20 Mark Gold, zahlbar an die ksl. Kammer, die bei ihnen angefallenen Gerichtsakten und -urkunden an die ksl. Kanzlei zu entsenden und dem Hermann oder seinem Anwalt für das Kammergericht den gerichtshandl unter ihrem Siegel zu beglaubigen.

Originaldatierung:
Am ersten tag des moneds july.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Inhibicio cum compulsor(io) Hermanni de Essen (oberer Rand). - Presentatum domino Jo(hanni) Krulman anno 71, 15. julii (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, Briefe 760), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr.

Reg.: Mitt. StK 25, S. 332.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 332 u. n. 333.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 334, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-07-01_3_0_13_7_0_11498_334
(Abgerufen am 18.04.2024).