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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. teilt Bürgermeistern, Rat und Amtleuten der Stadt Köln mit, daß er die Appellation ihres Bürgers Emmerich von Volmer gegen ein an ihrem Amtleute- und Bürgermeistergericht zugunsten des Kölner Bürgers Heinrich Rateko1 gefälltes und von gegenwärtigen Bürgermeistern und Rat bestätigtes Urteil angenommen und beiden Parteien einen Rechtstag gesetzt habe2. Er verbietet ihnen daher, auf Dauer des Appellationsverfahrens gegen den Kläger vorzugehen und erklärt Zuwiderhandlungen im vornhinein für ungültig. Die angefallenen Urkunden und Akten sollen sie an die ksl. Kanzlei schicken und dem Emmerich oder dessen Anwalt den gerichtzhanndel mit ihrem Siegel unverzüglich beglaubigen.

Originaldatierung:
Am siebenundzweintzigsten tag des monads juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Emerich Volmer, inhibicio (oberer Rand). - Presentatum domino Jo(hanni) Krulman magistro civium anno 71, mercurii 17. julii (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, Briefe 759), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr.

Reg.: Mitt. StK 25, S. 332.

Anmerkungen

  1. 1Ein sonst unwichtiger Rückvermerk hat Ruytenko.
  2. 2Vgl. H. 7 n. 328 u. n. 329.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 330, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-06-27_3_0_13_7_0_11494_330
(Abgerufen am 20.04.2024).