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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. befiehlt Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln unter Hinweis auf ihre Pflichten gegenüber ihm und dem Reich und bei Strafe von 50 Mark Gold, die vor dem Abt Adam von St. Martin zu Köln als päpstlichem Richter und Konservator gegen Gf. Johann von Sulz als Hofrichter zu Rottweil und die dortigen Urteilssprecher wegen einer unrechtmäßigen Ladung eingelegte Klage binnen 15 Tagen nach Erhalt des Schreibens zurückzuziehen. Da das Hofgericht ihm selbst und dem Reich unmittelbar untersteht und es sich um eine weltliche Angelegenheit handelt, sei die Klage vor einem fremden Gericht unzulässig. Vielmehr werde er selbst auf Antrag als Herr beider Parteien entscheiden.

Originaldatierung:
Am sechtzehenden tag des monads may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. - KVv: Rotweil (oberer Rand). - Presentatum domino Jo(hanni) de Rore magistro civium anno 71, die mercurii 3a julii (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, Briefe 755), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr.

Reg.: Mitt. StK 25, S. 329.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 327, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-05-16_1_0_13_7_0_11491_327
(Abgerufen am 29.03.2024).