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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. teilt Gf. Johann von Sulz, Hofrichter zu Rottweil, und den dortigen Urteilssprechern, welche Bürgermeister und Rat der Stadt Köln entgegen den von jenen behaupteten Gewohnheiten und Freiheiten mit Ladungen beschweren, mit, daß Köln anläßlich des kürzlich zugunsten des Reinhard von Sickingen und des Hans von Rodenstein gefällten Urteils Appellation bei ihm eingelegt hätten, der er stattgegeben und derentwegen er die Parteien zu einem Rechtstag vor sich geladen habe1. Er verbietet ihnen daher, die behaupteten Kölner Freiheiten auf Dauer des Appellationsverfahrens zu beeinträchtigen und erklärt Zuwiderhandlungen im vorhinein für ungültig.

Originaldatierung:
Am funfzehenden tag des monats february (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift2 im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, Briefe 747) (15. Jh.).

Reg.: Mitt. StK 25, S. 326.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 324 u. n. 325.
  2. 2Es ist zu vermuten, daß es sich bei diesem Stück um eine Informationsabschrift der ksl. Kanzlei handelt; denn links oben neben dem Text steht der Vermerk: Inhibicion Coeln.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 326, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-02-15_3_0_13_7_0_11490_326
(Abgerufen am 19.04.2024).