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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln mit, daß er die Appellation ihres Bürgers Roland von Lyskirchen gegen ein von ihnen zugunsten Adelheids von Bockhoven gefälltes Urteil angenommen und beiden Parteien einen Rechtstag gesetzt habe1. Er verbietet ihnen daher, den Prozeß auf Dauer des Appellationsverfahrens fortzusetzen, erklärt Zuwiderhandlungen für nichtig und befiehlt ihnen bei Strafe von 40 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte an die ksl. Kammer und den Geschädigten, den gerichtshanndel unverzüglich zu beglaubigen und die eingelegten Akten und Urkunden binnen 6 Wochen und 3 Tagen verschlossen unter ihrem Siegel an sein Kammergericht oder seine Kanzlei zu senden.

Originaldatierung:
Am newnten tag des monads augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Inhibicio Rolant von Liszkirchen (oberer Rand). - Presentatum die 19. septembris anno 70 (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, Briefe 739), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr. (zerst.).

Reg.: Mitt. StK 25, S. 321.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 318 u. n. 319.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 320, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-08-09_3_0_13_7_0_11484_320
(Abgerufen am 29.03.2024).