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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln mit, daß er die Appellation, welche Paul von Gerresheim, Lehrer der hl. Schrift, und Wilhelm vom Krebs als Testamentsvollstrecker des Niklas Verkenesser wegen etlicher Bedrückungen und eines von den erbgenossen an dem mulenschrein zu Coln zugunsten von Johann und Jakob Rodenkirchen gefällten und von ihnen (Adr.) bestätigten Urteils beim ksl. Kammergericht mit vorbeheltnuss ihrer nullitete und untuglichkeit eingelegt hatte, angenommen und beiden Parteien einen Rechtstag gesetzt habe.1 Daher befiehlt er ihnen, den Erbgenossen des Mühlschreins weitere Schritte in dieser Sache auf Dauer des Appellationsverfahrens zu untersagen und erklärt Zuwiderhandlungen für ungültig.

Originaldatierung:
Am achtenden tag des monads augusti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Inhibicio Paul von Gerisheim (oberer Rand). - Presentatum anno 69, 15. septembris, domino Petro de Campana magistro civium (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, Briefe 729), Pap., (wohl:) rotes S 18 rücks. aufgedr.

Reg.: Mitt. StK 25, S. 316.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 305 u. n. 306.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 307, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-08-08_3_0_13_7_0_11471_307
(Abgerufen am 19.04.2024).