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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. gebietet Bürgermeistern und Rat sowie Greve und Schöffen des Hohen Gerichts zu Köln auf Bitten der Brüder Johann und Jakob Rodenkirchen, die wegen des von ihrer verstorbenen Schwester Grete, Ehefrau des Klaus Verkenesser, hinterlassenen Erbes vor dem Kölner Hohen Gericht den Treuhändern und Testamentsvollstreckern des Klaus Verkenesser, Dr. Paul von Gerresheim, Pfarrer von St. Laurentius zu Köln, und Wilhelm vom Krebs, Bürger zu Köln, unterlegen waren und daraufhin Appellation bei ihm (K. F.) eingelegt haben, bei Strafe von 40 Mark Gold, binnen 15 Tagen nach Erhalt dieses Mandats dafür zu sorgen, daß das gen. Erbe zusammengelegt wird und bis zum Entscheid im Appellationsverfahren unangetastet bleibt. Sie sollen den Klägern binnen erwähnter Frist den gerichtzhandel beglaubigen und auf Dauer des Appellationsverfahrens nichts gegen sie unternehmen; er erklärt jede im Widerspruch dazu ergriffene Maßnahme für ungültig.

Originaldatierung:
Am dritten tag des monads januarii. (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. Vdalricus episcopus Pat(aviensis) canc. (nach Kop.). - Presentatum domino Jo(hanni) Krulman, magistro civium, anno 69, mercurii prima marcii (Empfängervermerk, nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des Antonius Schulteti de Wartberch, Kler. der Paderborner Diöz. und iuratus et approbatus der Kölner Kurie, im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, Briefe 716) (15. Jh.).

Reg.: Mitt. StK 25, S. 311.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 297, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-01-03_3_0_13_7_0_11461_297
(Abgerufen am 28.03.2024).