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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. bekundet, ihm sei zur Kenntnis gebracht worden, daß in der Stadt Köln seit langer Zeit in Sachen, die Leib, Blut, Ehre und Erbe betreffen, von den Greven und Schöffen des Hohen Gerichts und der Gerichte Niederich und Airsbach, zu St. Gereon und auf dem Eigelstein, welche noch von dem verstorbenen Eb. Dietrich (II.) eingesetzt wurden, kein Prozeß oder Urteil mehr besorgt worden sei, weil Ruprecht zwar als Eb. von Köln erwählt und bestätigt sei, aber noch nicht die Regalien empfangen habe, ohne die er die ihm sonst als Bggf. von Köln zustehenden Gerichtsrechte nicht wahrnehmen dürfe. Er könne somit weder Richter noch Greven setzen und keine neuen Schöffen einweisen. Mittlerweile seien schon viele Schöffen verstorben, so daß auch von daher die nach altem Herkommen der Stadt Köln und der gen. Gerichte für Prozeß und Urteilsfindung nötige Anzahl an Schöffen nicht mehr erreicht werde. Die Übeltäter blieben somit ungestraft, würden dadurch ermutigt und ihre Zahl nähme folglich zu. Manch einer würde einem anderen sein Erb und Gut vorenthalten und ihm sein Recht verzögern, was regiment und wesen in Köln erheblich beeinträchtige. In Anbetracht der Verdienste der Stadt Köln, und da es ihm wegen seiner ksl. Obrigkeit gebührt, auf die Wahrung des Rechts in Köln zu sehen, befiehlt er Greven und Schöffen der gen. Gerichte unter Androhung einer Strafe von 50 Mark Gold, zahlbar an die ksl. Kammer, nach dem Tode eines Eb. und Bggf. bis zur Belehnung und Einführung des neu erwählten und bestätigten Ebs. die Gerichte weiter zu besorgen. Wenn ein Greve stirbt oder kein Greve wegen gebruche der regalia oder sust durch ainerlay ander hindernuss, versawmnuss, plodikeitt, weigerung oder vertzuge des Eb. bzw. Bggf. gesetzt wird oder der gesetzte Greve seinem Auftrag nicht nachkommt oder das Recht verzögert, dann sollen die Schöffen auf Begehren der Stadt Köln ohne Aufschub bei ihren Eiden einen aus ihrer Mitte erwählen, und der soll ein rechter richter und deszhalben unser statthalter sein und Gewalt wie ein in gewohnter Weise eingesetzter Greve haben. Wenn nicht genug Schöffen vorhanden sind oder sich einige Schöffen weigern, Recht zu sprechen, sollen die anderen Schöffen bei ihren Eiden und der oben gen. Strafe gemäß der hiermit verliehenen Vollmacht auf Begehren der Stadt Köln unverzüglich aus frumen, gebornen, geerbten burgern nach form der letzten scheffeninsetzungen, die zu Lebzeiten Eb. Dietrichs geschah, neue Schöffen wählen. Können die neuen Schöffen nicht eingesetzt werden, weil der Eb. bzw. Bggf. noch nicht die Regalien besitzt oder sie durch versawmniss, plodikeit oder vertzuge nicht einsetzt, soll der älteste Schöffe, dem hiermit entsprechende Gewalt verliehen wird, die erwählten Schöffen einsetzen. Diese Regelung gilt bis der neue Eb. seine Regalien empfangen hat, in die Stadt Köln eingeführt ist, die neu gewählten Schöffen einsetzt und ihnen ihre Eide abnimmt. Wenn Greven, Schultheiß und Schöffen die Rechtsprechung verweigern, so sollen Bürgermeister und Rat der Stadt Köln einen sitzenden ratte representiren, der durch diese Urkunde die Gewalt haben soll, aus sich und anderen ehrbaren Bürgern an Stelle der sich Verweigernden andere zu Greven, Schultheiß und Schöffen zu wählen und einzusetzen. Dies gilt solange bis erstere einlenken und wieder Recht sprechen. Allen diesen Bestimmungen sollen andere Privilegien nicht entgegenstehen; vorbehalten bleiben K. F.'s und des Reiches Obrigkeit. K. F. verbietet allen Reichsuntertanen bei Strafe seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer Strafe von 100 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an Bürgermeister und Rat von Köln, Bürgermeister, Rat, Greven und Schöffen zu Köln in der Wahrnehmung dieses Privilegs zu behindern.

Originaldatierung:
Am eritag vor unsers lieben herren fronleichnambs tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vdalricus episcopus Pat(aviensis) canc. - KVv: Rta Rudolfus Kayntzinger (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. HUA 3/12992), Perg. wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedr. an purpurner Ss. - Kop.: Inseriert in der Urk. K. F.'s von 1469 November 2 ( H. 7 n. 311). - 2 Abschriften, not. begl. v. Heinrich Bischof bzw. Thomas Burchmann, dem Org. beiliegend (16. Jh.). - 7 weitere Kopp. dem Org. beiliegend (15.-17. Jh.). - Abschrift im HASt Köln (Sign. HUA Kopiar 1, fol. 212r, v) (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. HUA Kopiar 3, fol. 9v-11r) (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Verfassung und Verwaltung, Nachtrag 309) (15. Jh.), fälschlich mit fritag statt eritag in der Datumszeile. - Inseriert in der Urk. K. F.'s von 1469 November 9, erhalten als Abschrift, not. begl. von Everhard von Essen, ebd. (Sign. Actus et processus 3, fol. 67r-71v, hier: fol. 67r-71r) (17. Jh.) mit demselben Fehler. - Abschrift ebd. (Sign. HUA Kopiar 8, fol. 31r-34v) (17. Jh.). - 4 weitere Abschriften des 16./17. Jhs. ebd. (Sign. Verfassung und Verwaltung V 40, fol. 118r-119r; V 50a, fol. 72r-75r; V 53, fol. 193v-197r; V 64a, fol. 121v-125r), teilweise mit demselben Fehler wie oben. - Abschrift ebd. (Sign. Bestand 1001, Alfter, n. 17, S. 42-48) (18. Jh.). - Notiz ebd. (Sign. Actus et processus 3, fol. 96v) (17. Jh.) zu ipso die sacramenti (Mai 28). - Konzept (undatiert), ohne die Schlußbestimmungen für den Fall der Verzögerung der Rechtsprechung durch Greve und Schöffen und dem Vorbehalt der Obrigkeit des Reiches, HASt Köln (Sign. HUANA 2/155).

Druck: Lünig, Reichsarchiv 13 S. 361f. n. 12 (mit falschem Datum). - Moser, Reichs-Stättisches Hand-Buch, Tl. 1, S. 301-303, n. IX (mit falschem Datum freytag).

Reg.: Gengler, Codex juris municipalis, Bd. 1, S. 588f., n. 274. - Chmel n. 5018. - Mitt. StK 38, S. 157. - Katalog Köln 1475, S. 34f., n. 39.

Reg. des Konzepts: Mitt. StK 50, S. 37.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 257, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1467-05-26_1_0_13_7_0_11421_257
(Abgerufen am 18.04.2024).