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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. befiehlt Greve und Schöffen des Hohen Gerichts der Stadt Köln, die seine Befehle, das Verfahren gegen Johann von Eilsich und den Steinmetz Zobbe von der Hallen wegen der eingelegten Appellation gegen ein von ihnen (Adr.) gefälltes und später von Gf. Gottfried von Sayn-Wittgenstein, Dompropst zu Köln und Statthalter Eb. Dietrichs (II.) von Köln, bestätigtes Urteil ruhen zu lassen1 und die Gerichtsurkunden und -akten zu beglaubigen2, mißachtet haben, bei Strafe von 40 Mark Gold, zahlbar an die ksl. Kammer, Johann von Eilsich und dessen Bürgen das gepfändete Gut unentgeltlich herauszugeben und die geforderten Abschriften der Gerichtssachen binnen neun Tagen nach Erhalt dieses Mandats zu überstellen. Ferner lädt er sie oder ihren bevollmächtigten Anwalt peremptorisch auf den 69. Tag bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Ablauf der Frist vor sich oder seinen Beauftragten zur Verantwortung und erklärt, daß auch bei ihrem Fernbleiben weiterverhandelt werde.

Originaldatierung:
Am driten tag des manads december (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, bei Brief 571, fol. 4r, v) (15. Jh.).

Reg.: Mitt. StK 25, S. 264f.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 162.
  2. 2Vgl. H. 7 n. 163.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 187, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-12-03_1_0_13_7_0_11351_187
(Abgerufen am 19.04.2024).