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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. verbietet den Gff. Arnold und Bernhard von Bentheim angesichts der Tatsache, daß die seinerzeit von K. Sigmund aufgrund der Klage Ludwigs von Lindenberg, Adams von Ziel und Lambe Lorenz Tubeney's von Aschaffenburg in die Reichsacht erklärten Städte Hollands, Seelands und Westfrieslands1 keine Reue zeigen, bei Strafe von 50 Mark Gold, zahlbar an die ksl. Kammer, die Geächteten in ihren Schlössern, Herrschaften und Gerichten zu beherbergen, Nahrung zu geben und überhaupt Gemeinschaft mit ihnen zu pflegen bzw. solches ihren Leuten zu gestatten; vielmehr sollen sie Johann von Lübeck und seinen Helfern als den bevollmächtigten Anwälten der Kläger Hilfe leisten und Leib und Gut der Geächteten nach dem Inhalt des Mandats K. Sigmunds beschlagnahmen.

Originaldatierung:
Am maendach na aller hiilgen dach (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vlricus Welczli canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift (in Niederdeutsch)2 HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, Briefe 603) (15. Jh.).

Reg.: Mitt. StK 25, S. 264.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. RI XI, n. 8487, 10708.
  2. 2Da nach unseren Erfahrungen die Kanzlei K. F.'s ihre (oberdeutsche) Sprache auch gegenüber niederdeutschen Empfängern anwandte, muß die vorliegende Abschrift als Umschrift ins Niederdeutsche gedeutet werden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 186, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-11-03_1_0_13_7_0_11350_186
(Abgerufen am 29.03.2024).