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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. beurkundet, daß am sechsundzwentzigisten tag des monatz mercii Walter Schmied von Nijmegen vor dem in Wien unter dem Vorsitz Mgf. Wilhelms von (Baden-)Hachberg tagenden ksl. Kammergericht erschienen war und durch Vorlage von Notariatsinstrumenten und Urkunden glaubhaft machte, daß Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Nijmegen ksl. Urteile und Gebote, die er am Kammergericht erwirkt hatte1, mißachtet haben. So hätten sie einen von Johann Quede herrührenden Geldbrief trotz ksl. Urteils nicht nach Aachen gesandt, den nach laut der scheffen zu Newmagen urteil zu besichtigen, und ihm (Schmied) entgegen dem im Gericht verlesenen ksl. Urteil und Gebotsbrief seinen Besitz nicht zurückerstattet. Auf diese Klage hin habe er (K. F.) die von Nijmegen zur Rechenschaft vorgeladen2. An dem gesetzten Termin habe das ksl. Kammergericht nach Anhörung beider Parteien entschieden, daß die von Nijmegen wegen Ungehorsams geächtet werden sollen. Er (K. F.) erklärt sie daher mit Wirkung vom heutigen Tage in die Reichsacht und verbietet allen Reichsuntertanen bei Strafe der Reichsacht, die Ächter in ihren Herrschaftsgebieten zu beherbergen, zu verproviantieren oder sonstwie mit ihnen Gemeinschaft zu pflegen, sondern befiehlt ihnen, Walter Schmied bei der Verfolgung der Ächter solange zu helfen, bis diese jenem und dem Reich Genüge geleistet haben.

Originaldatierung:
Am zweintzigisten tag des monads may (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge auf Perg. mit rotem S in wachsfarbener Schüssel. - Kop.: Abschrift, begl. v. Johann de Monasterio, Notar d. Kölner Kurie, von 1464 Oktober 3 im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, Briefe 590).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 172.
  2. 2Vgl. H. 7 n. 173.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 175, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-05-20_4_0_13_7_0_11339_175
(Abgerufen am 19.04.2024).