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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. lädt Albrecht in dem Kampe gen. Zobbe von der Hallen aufgrund der Appellation, welche Johann von Eilsich sowie der steinmetzer Zobbe von der Hallen und Maria von der Hallen gegen ein von Greve und Schöffen des Hohen Gerichts zu Köln gefälltes Urteil eingelegt hatten, peremptorisch auf den 45. Tag nach Erhalt der Ladung bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag vor sich oder seinen Beauftragten und weist darauf hin, daß der Prozeß auch bei Nichterscheinen weitergeführt werde.

Originaldatierung:
Amm achtzehenden tag des manadtz octobris (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, zu Brief 571, fol. 1v) (15. Jh.).

Reg.: Mitt. StK 25, S. 254f.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 160, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-10-18_1_0_13_7_0_11324_160
(Abgerufen am 29.03.2024).