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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. bekundet seine besondere Verpflichtung gegenüber den Kff. die ihm die borde der sorchfeldicheit, damit wir von des heiligen riichs wegen beladen siin, mit ihrem Rat und ihrer Tat tragen helfen, und entscheidet in dieser Verantwortung die Klage, welche Mgf. Albrecht von Brandenburg als Bggf. von Nürnberg für sich und Mgf. Friedrich von Brandenburg und seine Brüder Johann und Friedrich erhoben hatte. Jener machte geltend, daß die Gnaden, Freiheiten und Privilegien des Bggf. von Nürnberg, darunter die Verleihung eines Landgerichts mit einem an Kaisers Statt vorsitzenden Landrichter, welche von seinen Vorgängern bestätigt, von den Kff. gutgeheißen und auch von ihm (K. F.) nach seiner Krönung anerkannt worden waren1, und denen widersprechende Privilegien anderer nicht entgegenstehen sollen, des öfteren, wie etwa im Rechtsstreit der Stadt Köln mit Konrad von der Capellen, mißachtet würden. Nach Beratschlagung mit Fürsten, Gff. Edlen und Getreuen entscheidet K. F. daß weder frühere noch künftige Privilegien seiner Vorgänger bzw. Nachfolger, auch nicht die der Stadt Köln, den Freiheiten der Petenten und des Landgerichts Nürnberg entgegenstehen sollen.

Originaldatierung:
Am mydwaich nach sent Marien Magdalenen dach (nach Kop. A).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift (A) im HASt Köln (Sign. HUA Kopiar 3, fol. 195r, v) (15. Jh.). - Abschrift (B) ebd. (Sign. Köln und das Reich, Briefe 523a) (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 8.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 144, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-07-28_1_0_13_7_0_11306_144
(Abgerufen am 19.03.2024).