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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. gestattet Bürgermeistern, Schöffen und Rat der Stadt Aachen angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit in Grundbesitzfragen, eine Verordnung gen. tabula novae legis zu erlassen, welche das Grundbesitzrecht verbessern soll, indem sie die Anlage von grafschaftsweise2 geführten Grundbüchern verordnet, in die alle Häuser binnen der Stadtmauern samt allen Belastungen eingetragen werden sollen.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. sind verschollen. Erschlossen aus der entsprechenden städtischen Verordnung, die nur im Druck bei Noppius, Aacher Chronick, lib. III, S. 116-121, n. 30 vorliegt.

Anmerkungen

  1. 1Das Datum ante quem ergibt sich aus dem Vermerk bei Noppius: Anno 1456 Maii ist diese Constitutio nova verkündiget ..., ratificirt und approbirt und dannenhero pro lege hieselbsten gehalten und observirt worden.
  2. 2Bei den Grafschaften handelt es sich um innerstädtische Verwaltungsbezirke, die ihren Namen von den Stadttoren führten, deren Verteidigung den Bewohnern eines jeden Bezirks vor allem anderen oblag: siehe Höffler, Verfassung und Verwaltung der Stadt Aachen, S. 240ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 143, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-05-01_1_0_13_7_0_11305_143
(Abgerufen am 28.03.2024).