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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln mit, daß das ksl. Kammergericht am heutigen Tage unter dem Vorsitz des Albrecht von Pottendorf in der Sache des Gerhard von der Hosen und des Dietrich von Lünen ein Urteil gefällt1 und entschieden hat, daß der Prozeß in der Hauptsache in der Weise, wie er vor der durch K. F. erfolgten Rückverweisung an das Hohe Gericht zu Köln am ksl. Kammergericht anhängig war2, trotz ihres (Adr.) dreimaligen Ausbleibens3, am ksl. Kammergericht fortgeführt wird und den Klägern eine Klage auf Unkostenentschädigung vorbehalten bleibt. Daher lädt K. F. sie peremptorisch auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Mandats bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag vor das ksl. Kammergericht und kündigt die Fortführung des Verfahrens auch im Falle ihres weiteren Ausbleibens an.

Originaldatierung:
Geben ... mit urteil am andern tag des monads augst (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ernestus Breittenbach (nach Kop.). - Dit is de ladunge, dene den van Collen gesant is (Vermerk auf der Rücks.)

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift oder nicht ausgefertigte Reinschrift im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, Briefe 485, fol. 5v-6r) (15. Jh.).

Reg.: Mitt. StK 25, S. 218, 220. - Lechner, Reichshofgericht, S. 58, n. 4 (zu August 1) u. S. 141, n. 70. Vgl. H. 7 n. 133 u. n. 134.

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 7 n. 111.
  2. 2Vgl. H. 7 n. 60.
  3. 3Gemeint ist hier wohl die peremptorische Ladung vom 9. Juni 1452 ( H. 7 n. 105).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 112, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-08-02_1_0_13_7_0_11274_112
(Abgerufen am 19.04.2024).