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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. bekundet, daß vor Albrecht von Pottendorf, der an seiner Statt zusammen mit anderen Rechtsgelehrten dem ksl. Kammergericht vorsaß, sein Kammerprokuratorfiskal Dr. iur. utr. Hartung von Cappel erschienen war und mit seinem angedingten redner, der im durch recht erlaupt wart, gegen Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Köln Klage wegen Behinderung des Johann von Lünen und des Gerhard von der Hosen führte, die aufgrund ksl. und kgl. Urkunden in der Stadt Köln Holländer und Seeländer und andere Ächter und Aberächter angriffen1. Durch die Kölner Aktionen war das schon beschlagnahmte Gut dem Reich, Johann und Gerhard wieder verloren gegangen, weshalb der Kammerprokuratorfiskal nach Vorlage der Beweismittel Schadensersatz und die Verhängung der Aberacht über die Stadt Köln verlangte. Die dann an Köln ergangene Ladung2 wurde auf Bitten der damals bei ihm (K. F.) in Pordenone anwesenden Kölner Sendboten um ein Jahr, das vergangenen sant Johanns tag ze sundwenden (Juni 24) zu Ende ging, verschoben3. Auf neuerliche Klage des Kammerprokuratorfiskals beschloß das ksl. Kammergericht mit einhelligem Urteil, die Kölner zur Verantwortung vorzuladen und bei ihrem Ausbleiben Recht geschehen zu lassen4. Als niemand erschien, sei die Sache in Anbetracht dessen, daß die ksl. Kammer und ein trefflich stat des Reiches betroffen sei, an ihn (K. F.) verwiesen worden. K. F. beurkundet das am heutigen Tage auf neuerliche Klage des Kammerprokuratorfiskals gefällte Kammergerichtsurteil, das die Kölner für schuldig befindet und sie zum Ersatz des verlorenen Gutes binnen 6 Wochen und 3 Tagen nach Erhalt dieses Mandats verurteilt. Von der fälligen Erklärung in die Aberacht habe er (K. F.) aus besonderer Gnade für dieses Mal verzichtet. Wird die Frist nicht eingehalten, müssen sich die Kölner am letzten Tag derselben bzw. auf dem darauf folgenden Gerichtstag vor ihm verantworten, andernfalls weiter prozediert werde. Hie bey seind gewesen: Gf. Ulrich von Oettingen, die Rechtsgelehrten Hans von Westernach, Propst zu Stuttgart, Ulrich Sonnenberger, Ulrich Riederer, Peter Knorr und Martin Mair, die urtailer Ludwig von Eyb, Prokop von Rabenstein, Jörg Ungnad, Hans Lon, Bernhard Krabenstorffer, Stephan von Emershofen, Jakob Püttrich und Klaus von Gich.

Originaldatierung:
Geben ... mit urteil ... am achtundzawanczigsten tag des mondes julii.
Kanzleivermerke:
Presentatum per dominum Hartungum Cappell, fiscalem curie cesarie, die tercia mensis octobris anno 53 coram domino Jo(hanne) de Ceruo et Johan(ne) Penninck (Empfängervermerk auf der Rücks., nach Kop. A).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift (A) im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, Briefe 488a) (15. Jh.). - Abschrift (B) ebd. (Sign. Köln und das Reich, Briefe 488b) (15. Jh.) mit unvollständiger Anwesenheitsliste. - Abschrift ebd. (Sign. Köln und das Reich, Briefe 485, fol. 4r-5r) (15. Jh.).

Zu Kölns Streit mit dem Kammerprokuratorfiskal siehe auch Mitt. StK 25, S. 215 ff.

Reg.: Mitt. StK 25, S. 219f. - Lechner, Reichshofgericht, S. 58, n. 2.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 28
  2. 2Vgl. H. 7 n. 96.
  3. 3Dies war nur eine mündliche Zusage, denn am 9. Juni erfolgte von Villach aus die Verschiebung des Gerichtstermins auf den 25. Juli 1453 (vgl. H. 7 n. 105), ohne daß von einer wenige Tage zuvor erfolgten Terminverschiebung die Rede gewesen wäre (vgl. Mitt. StK 25, S. 222 zu 1453 Oktober). Auf die Urkunde vom 25. Juli nimmt die hier vorliegende merkwürdigerweise keinen Bezug.
  4. 4Ob wirklich ein neues Ladungsschreiben an Köln erging, ist nicht sicher. Köln bevollmächtigte am 26. Juli 1453 Prokuratoren für die entsprechenden Verhandlungen mit K. F. und dem ksl. Kammergericht, und zwar auf der Grundlage der Ladung vom 10. September 1451 ( H. 7 n. 96): vgl. Mitt. StK 25, S. 219.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 111, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-07-28_1_0_13_7_0_11273_111
(Abgerufen am 29.03.2024).