Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

Sie sehen den Datensatz 109 von insgesamt 846.

K. F. bekundet, daß Peter Engelbrecht aus Köln bei ihm gegen ein Urteil Appellation eingelegt hatte1, in welchem Bürgermeister und Rat der Stadt Köln ein vom dortigen Amtleutegericht gefälltes Urteil bestätigten, demgemäß Peter und sein Bruder Heinrich sowie Dietrich Helsekamp der Witwe Agnes ihres verstorbenen Mitgesellschafters Christian von Monheim Rechenschaft und Abfindung leisten sollten. Das erwähnte Urteil hatte den Rechenschaftsbericht Peter Engelbrechts für wertlos erklärt und Agnes von Monheim gestattet, Peter solange zu pfänden, bis dieser anhand der Rechnungsbücher der Gesellschaft, des von Christian aufgesetzten Testaments, des vorliegenden Schöffenbriefs und (Notariats-)Instruments für sich und seine Mündel, die Kinder seines verstorbenen Bruders Heinrich, Rechenschaft abgelegt habe. Der Appellationsprozeß fand am heutigen Tage vor dem von Georg von Volkersdorf besessenen ksl. Kammergericht statt. Die Prokuratoren beider Parteien legten ihre mit dem Siegel der Stadt Köln versehenen Prozeßregister zur Einsichtnahme vor. Der Prokurator Peter Engelbrechts brachte vor, daraus erkenne man, daß sich Christian von Monheim und dessen Ehefrau gegenüber seinem Mandanten, dessen Bruder Heinrich und Dietrich Helsekamp wegen der rechenschaft der gemelten geselschaft verschriben und die auf ir person und aigne conscientz zemal und gentzlich gesatzt haben, und daß diese Verschreibung und das Testament, in dem Christian den Peter Engelbrecht, dessen Bruder und Dietrich Helsekamp insgesamt bzw. die von ihnen überlebenden zu Treuhändern gesetzt habe, da sie in einem Instrument verfaßt sind, einen einzigen Rechtsakt ausmachen. Der verlesene Schöffenbrief zeige, daß Agnes aufgrund der erwähnten Vereinbarung aus der Handelsgesellschaft 3000 oberländische fl. rh. erhalten habe und daß abgesprochen war, ihr für jedes noch nicht abgerechnete Jahr weitere 200 oberländische fl. rh. zergelt zu zahlen, was auch geschehen sei. Die dann von Peter Engelbrecht vorgelegte Rechenschaft genüge daher dem zitierten Instrument, dem Schöffenbrief und dem gefällten Urteil, demzufolge Peter für sich und seine Mündel Rechenschaft ablegen sollte. Ein anderer Rechenschaftsbericht sei daher überflüssig, der Pfändungsbrief und das Urteil ungerechtfertigt und seine Appellation dagegen bestehe zu Recht. Der Prokurator der Agnes von Monheim machte demgegenüber geltend, daß seine Mandantin nicht zur Hauptsache Stellung zu nehmen brauche, weil die Ladung vor das ksl. Kammergericht auf Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Appellation laute; doch um zu zeigen, daß das angefochtene Urteil gerecht war, weise er auf folgendes hin. Die Rechenschaft sei gemäß der Verschreibung nit auf ire ains, sunder uf ire dreyer persoen und conscientz miteinander gesatzt und sollte binnen Jahresfrist erfolgen, was aber nicht geschehen und daher die Verschreibung hinfällig sei. Verschreibung und Testament seien in demselben Instrument festgehalten und das erwähnte Register zeige, daß das Testament nicht binnen Jahresfrist auszuführen sei, sondern ein gesonderter Rechtsakt sei. Der genannte Schöffenbrief beinhalte nicht, daz solh rechenschaft furbasser zu irer conscients steen sulle und die von Peter Engelbrecht vorgelegte Rechenschaft sei, wie das Urteil bereits festgestellt habe, unzureichend. Die Appellation sei aus vielen Gründen unzulässig; denn das Urteil, gegen das sie sich richte, sei nur ain volfurung zweier vorangegangener Urteile und zudem kein Endurteil, sondern nur ein underredliche urteil. Auch habe Peter Engelbrecht die Appellation nicht schriftlich oder durch einen Notar eingelegt, er habe auch keine apostolos begert und es obendrein versäumt, dem Gericht, gegen dessen Urteil er sich berief, die Appellation anzuzeigen, und sei schließlich seiner appellation in jarsfrist nit rechtlich nachkomen und habe keine Verschiebung auf das nächste Fatal beantragt. Er forderte daher die Verwerfung der Appellation bei Vorbehalt von Ersatzansprüchen seiner Mandantin.Der Prokurator des Peter Engelbrecht wiederholte daraufhin erneut seinen Standpunkt und machte geltend, daß sein Mandant öffentlich mit Worten Appellation eingelegt habe, weshalb Schriftlichkeit nicht notwendig gewesen sei und die Anzeigepflicht sich erübrigt habe. Zudem habe sich sein Mandant sehr wohl um die Einhaltung der Fristen bemüht, ja ihm (K. F.) sogar seinen Prokurator bis nach Rom nachgesandt und dort Ladung und Verschiebung aufs andere fatal erwirkt2, wie auch aus der verlesenen Urkunde zu ersehen sei. Die Appellation bestehe demnach zu Recht. Daraufhin antwortete der Prokurator der Gegenpartei wie gehabt. Nach mehrfacher Rede und Widerrede habe das ksl. Kammergericht das von Bürgermeistern und Rat der Stadt Köln gefällte Urteil als rechtskräftig bestätigt und die Appellation verworfen. An dem rechten sind gewesen Friedrich vom Graben, Jörg Ungnad, Prokop von Rabenstein, Ulrich Riederer, Ulrich Sonnenberger, Johann Hinderbach, Hartung von Cappel, Martin Armsperger und ander meer urteiler. Am sechtzehenden tag des monedes aprilis (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Kop.: Transsumiert in einer Kölner Schöffenurkunde3 von 1453 September 4, HASt Köln (Sign. HUA 3/12498).

Druck: Kuske, Kölner Handel, Bd. 2, S. 55-59, n. 113.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 99 u. n. 100.
  2. 2Vgl. H. 7 n. 101 u. n. 102.
  3. 3Reg. der Kölner Schöffenurkunde: Mitt. StK 38, S. 107.

Registereinträge

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 109, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-04-16_1_0_13_7_0_11271_109
(Abgerufen am 23.04.2024).