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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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K. F. unterrichtet Bürgermeister und Rat der Stadt Köln gemäß dem Beschluß der unter dem Vorsitz Albrechts von Pottendorf abgehaltenen Sitzung des ksl. Kammergerichts von der Klage des Kölner Schöffen Johann Canus, der geltend machte, daß sie seine ksl. Mandate, in denen ihnen unter Androhung schwerer Strafen seine Wiedereinsetzung in sein Schöffenamt und die Rückgabe von Hab und Gut mitsamt den Privilegien, registern und Urkunden an seine Frau und seine Kinder aufgetragen wurde1, ignoriert hätten, und befiehlt ihnen von Gerichts wegen unter Androhung der in den ksl. Gebotsbriefen vorgesehenen Strafen die Rückgabe des Hab und Guts sowie der gen. Urkunden und auch binnen 6 Wochen und 3 Tagen nach Erhalt des Mandats die Wiedereinsetzung des Johann Canus in sein Schöffenamt. Desweiteren befiehlt ihnen K. F. den Johann Canus zu entschädigen und droht für den Fall erneuten Ungehorsams geeignete Schritte an.

Originaldatierung:
Am ersten tag des moneds marcii.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vlricus Welczli. - KVv: fehlt. - Lecta dominis die quinta mensis junii in camera consulatus et inibi presentata per dominum Luffardi magistrum civium anno 53a (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, Briefe 481a), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedr. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Köln und das Reich, Briefe 481b) (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Bestand 1001, Alfter, n. 33, S. 273-275) (18. Jh.).

Reg.: Mitt. StK 25, S. 216.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 76 u. n. 81.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 108, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-03-01_1_0_13_7_0_11270_108
(Abgerufen am 28.03.2024).