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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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Kg. F. setzt Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Köln von der Klage seines Kammerprokuratorfiskals in Kenntnis, sie hätten Johann von Lünen und Gerhard von der Hosen, die aufgrund ksl. und kgl. Vollmachten in ihrer Stadt das Gut der Holländer und Seeländer und anderer Ächter und Aberächter beschlagnahmten1, mit und ohne Gericht derart nachgestellt, daß diese Güter jenen und dem Reich verloren gegangen seien. Er lädt sie daher peremptorisch auf den 63. Tag nach Kenntnisnahme dieses Mandats bzw. zu dem ersten folgenden Gerichtstag vor das kgl. Kammergericht zur Verantwortung auf die Klage, mit ihrer Handlung der Aberacht als der in den Vollmachten vorgesehenen Strafe verfallen zu sein und betont, daß bei Nichterscheinen weiterverhandelt werde.

Originaldatierung:
Am zehenden tag des monads september.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullendorf. - KVv: fehlt. - Presentata die beate Gertrudis a. d. 1452 (März 17) (Empfängervermerk auf der Rücks.).

Überlieferung/Literatur

Org. im HASt Köln (Sign. Köln und das Reich, Briefe 471a), Pap., rotes S 11 rücks. aufgedr. - Kop.: 2 Abschriften, dem Org. beiliegend (Sign. Köln und das Reich, Briefe 471b/c) (15. Jh.).

Reg.: Mitt. StK 24, S. 202.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 28.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 97, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-09-10_3_0_13_7_0_11259_97
(Abgerufen am 29.03.2024).