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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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Kg. F. teilt den Doktoren geistlichen Rechts, dem Mainzer Domdechanten Heinrich Greiffenclau, dem Wormser Domdechanten Rudolf von Rüdesheim und dem Propst von Liebfrauen zu Mainz, Johann Lisura, mit, daß sich Johann Rosenkranz bezüglich seiner Forderung an den Kölner Bürger Gerhard von dem Viehhof mit diesem auf Schiedsleute und den Rat der Stadt Köln als obermann geeinigt hatte, und daß, nachdem die Schiedsleute keine Einigung erzielen konnten, der Rat der Stadt Köln ein Urteil gefällt habe, das nicht von wirden und rechtlich zweifelhaft sei, weil es die Rechte und Pflichten beider Parteien nicht klar beschreibe, und daher nur zu neuem Streit und höheren Kosten führe. Daher befiehlt ihnen Kg. F. daß sie oder wenigstens zwei von ihnen an seiner Statt die Parteien vorladen und nach Prüfung der compromiszregisteracta, der acticata und des ergangenen Spruchs das Urteil bestätigen oder aber für ungültig erklären sollen. lm letztgenannten Fall sollen sie Johann Rosenkranz die Rückgabe dessen, was er etwa schon aufgrund des Spruchs erhalten habe, befehlen, und dann Zeugen anhören, ggf. zur Aussage zwingen, ein neues Urteil fällen und dessen Einhaltung bei Strafe gebieten. Bei Nichterscheinen einer Partei sollen sie weiter verhandeln und den früheren Schiedsleuten und dem Obmann wie auch allen anderen Richtern und Gerichten eine Wiederaufnahme des Verfahrens bei Strafe verbieten und alle Zuwiderhandlungen für ungültig erklären.

Originaldatierung:
Am newnden tag des manads julii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michael de Pfullend(orf) (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert im Notariatsinstrument des Hermann Quaedheym, Kler. der Kölner Diözese, von 1452 März 17 im HASt Köln (Sign. Zivilprozesse 149). - Inseriert im kopial überlieferten Notariatsinstrument desselben Notars von 1451 August 30 ebd. (Sign. Zivilprozesse 149, fol. 1r-6r, hier: fol. 2r-4v) (15. Jh.). - Inseriert im kopial überlieferten Notariatsinstrument desselben Notars von 1452 März 17, ebd. (Sign. Zivilprozesse 149, fol. 34r-50r, hier: fol. 36v-38v) (15. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 94, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-07-09_1_0_13_7_0_11256_94
(Abgerufen am 29.03.2024).