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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 7

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Kg. F. erinnert Bürgermeister und Rat der Stadt Köln daran, daß er die Entscheidung ihres Streits mit den Schöffen des Hohen Gerichts zu Köln in Anwesenheit ihrer bottschafft und der von Johann Canus und eines Teils der Schöffen, welche er zur Anhörung vorgeladen hatte1, zusammen mit anderen vor ihm anhängigen Sachen bisz auff sant Margarethen tag (1448 Juli 12) verschoben und ihnen geboten hatte2, die Anreise der Schöffen oder deren Anwälte nicht zu behindern und die Schöffen der ihnen abverlangten Eide zu entledigen. Auf Klage des Johann Canus, sie würden dieses kgl. Gebot mißachten und das Erscheinen der Schöffen sogar durch Arrestierung ihrer Person und ihres Besitzes zu vereiteln suchen, gebietet er ihnen bei Strafe Gehorsam und die Freilassung der Schöffen und ihres Besitzes.

Originaldatierung:
An sant Erasms dage (nach Kop.)3.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im HASt Köln (Sign. Actus et processus 2, fol. 244v) (15. Jh.).

Reg.: Mitt. StK 24, S. 190.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 7 n. 71, n. 72, n. 73.
  2. 2Vgl. H. 7 n. 74.
  3. 3Das Mandat erreichte die Stadt bis 1448 Juli 8. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Stadt Köln an Johann Frundt von 1448 Juli 11: HASt Köln (Sign. Briefbuch 19, fol. 49v). Reg.: Mitt. StK 24, S. 191.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 7 n. 75, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1448-06-03_2_0_13_7_0_11237_75
(Abgerufen am 19.04.2024).